Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen
Neue Grenzen für Kontrollmitteilungen
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden
Kontrollmitteilungspraxis
Die Finanzämter versorgen sich gegenseitig mit für die Besteuerung relevanten Informationen. Die Erbschaftsteuerstellen erteilen – als Empfänger der Anzeigen von Banken und sonstiger Vermögensverwalter – den jeweils für die Besteuerung des Einkommens zuständigen Finanzämtern Kontrollmitteilungen. Ab welchem Vermögen Kontrollmitteilungen geschrieben werden müssen, regeln die obersten Finanzbehörden der Länder in den – neu herausgegebenen – gleichlautenden Erlassen (vom 12.03.2015, S 3900).
Zu meldende Vermögenswerte
Nach den gleichlautenden Erlassen gelten folgende Regelungen:
Für die Steuerakten des Erblassers müssen die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter an die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn dessen Reinwert – der Begriff ist nach den Erlassen definiert als die „hinterlassenen Vermögenswerte abzüglich Erblasserschulden mit Ausnahme einer Zugewinnausgleichsverpflichtung“ – mehr als 250.000 € beträgt. Den Kontrollmitteilungen sollen Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute beigefügt werden, die beim Tod eines jeden Kunden bzw. Kontoinhabers zu erstatten sind. Meldepflichtig sind auch Erwerbe aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter, nicht aber Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen. Letzteres hat seinen Grund darin, dass die Lebensversicherer nach eigenen Rechtsgrundlagen Versicherungsleistungen melden müssen. Für die Steuerakten des Erben/Erwerbers müssen die Erbschaftsteuer-Finanzämter an das für den Erwerber zuständige Wohnsitzfinanzamt den Erwerb mitteilen, sofern der erbschaftsteuerliche Bruttowert, welcher nach den gleichlautenden Erlassen definiert ist als „Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe“ – gleichfalls mehr als 250.000 € beträgt.
Weitere Kontrollmitteilungen
Darüber hinaus können die Erbschaftsteuer-Finanzämter auch in anderen Fällen, z. B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Fahndung aufgedeckt wurde, Kontrollmitteilungen übersenden. Weggefallen ist die in den Vorerlassen vom 18.06.2003 enthaltene Notwendigkeit von Kontrollmitteilungen bei zum Nachlass bzw. zu einer Schenkung gehörenden Kapitalvermögen von mehr als 50.000 €. Die neuen gleichlautenden Erlasse gelten seit dem 01.04.2015.
Stand: 29. Juni 2015
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