Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016

Das Gesetz

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist am 17.7.2015 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket enthielt zahlreiche Änderungen im Handelsgesetzbuch und in weiteren Gesetzen. Zu den wesentlichen Änderungen, welche in der Buchführung für den Jahresabschluss 2016 zu beachten sind, gehört u. a. die Neudefinition des Begriffs der Umsatzerlöse.

Neudefinition Umsatzerlöse

Nach dem neuen § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zählen zu den Umsatzerlösen u. a. die Erlöse „aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten“. Dies gilt unabhängig davon, ob diese für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Es kommt also für die Beurteilung, ob Umsatzerlöse vorliegen, allein auf die Umsatzgegenstände an. Diese sind Produkte, Waren und Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft. Folge ist, dass regelmäßig höhere Umsatzerlöse anfallen.

Neugliederung der GuV

Auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wurde neu gegliedert (neuer § 275 HGB). Abgeschafft wurden die Positionen außerordentlicher Aufwand und Ertrag. Entfallen in diesem Zusammenhang ist auch die Zwischensumme zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Statt dem Ausweis der „außerordentlichen“ Aufwendungen und Erträge in der GuV sind „außergewöhnliche“ Aufwendungen und Erträge im Anhang aufzuführen. Mit der einhergehenden Begriffsänderung wurde die Ausweispflicht auch auf solche „außergewöhnlichen“ Aufwendungen im normalen Geschäftsbetrieb erweitert. Neu geschaffen wurde auch die Möglichkeit der Einfügung neuer Posten und Zwischensummen in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

Buchung von Boni und Skonto

Preisnachlässe wie Boni oder Skonto sind stets vom Anschaffungspreis abzuziehen. Daran ändert sich im Grunde nichts. Neu ist aber, dass nur direkt zurechenbare Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abgezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für mengen- oder umsatzabhängige Rabatte. Solche dürfen nach dem BilRUG nur noch dann anschaffungskostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie den erworbenen Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können.

Stand: 29. März 2016

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