Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Neues BMF-Schreiben

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten können – neben den Reisekosten – für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die maßgeblichen Pauschbeträge für Auslandsreisen werden alljährlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht, für 2017 in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 14.12.2016, IV C 5 – S 2353/08/10006: 007. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind dabei unterteilt in solche für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden und solche für den An- und Abreisetag. Die Übernachtungspauschalen sind den Preisniveaus der Länder entsprechend festgesetzt. Für 2017 neu festgesetzt und nach oben angepasst wurden alle Pauschalen für die USA.

Einzelnachweise, tatsächliche Kosten

Die Verpflegungsmehraufwendungen sind in allen Fällen anzusetzen. Auch der Einzelnachweis höherer Aufwendungen berechtigt nicht zu einem höheren Werbungskostenabzug (R 9.6 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR). Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind hingegen ausschließlich für Zwecke der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Letzteres gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR).

Stand: 30. Januar 2017

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Das Leitbild für die Abgrenzung einer Betriebsstätte von übrigen Einrichtungen ist die nachhaltige standortbezogene Betätigung. Eine Betriebsstätte muss auf Dauer angelegt sein. Dies ist gegeben, wenn die feste Geschäftseinrichtung länger als sechs Monate besteht. Nach der Abgabenordnung (§ 12 AO) gelten als Betriebsstätte: Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw.

Gewinnaufteilung

Nach den allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 7 des jeweiligen DBA) sind gem. Abs. 2 der Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, „die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre“. Letzteres wird auch als „Grundsatz des Fremdvergleichs“ oder, „dealing at arms length-Prinzip“ bezeichnet. Der Betriebsstätte sind damit alle Aufwendungen und Erträge oder Ertragsanteile zuzurechnen, die durch sie veranlasst sind.

Neues BMF-Schreiben

Einzelheiten zur Betriebsstättengewinnaufteilung regelt das neue Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 22.12.2016 (IV B 5 – S 1341/12/10001-03). Das BMF-Schreiben enthält zahlreiche Beispielfälle, von der einfachen Betriebsstätte einer Personengesellschaft bis zu komplexen Sachverhalten wie der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland (sogenannte Entstrickungssachverhalte).

Stand: 30. Januar 2017

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.

Elektronische Verwaltungsakte

Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.

Freigabe der elektronischen Steuererklärung

Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.

Neue Korrekturvorschriften

Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.

Automatische Steuerfestsetzung

Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

Stand: 30. Januar 2017

Pflegegelder 2017

Pflegegelder 2017

Pflegegelder 2017

Pflegereform

Mit dem zweiten und dritten Pflegestärkungsgesetz wurden u. a. der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert sowie die bisherigen Pflegestufen I bis III in fünf Pflegegrade unterteilt. Die bisherige Pflegestufe I entspricht dabei dem Pflegegrad zwei, die Pflegestufe III den Pflegegraden vier bzw. fünf.

Steuerfreie Pflegegelder

Nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur jeweiligen Höhe der Pflegegelder nach § 37 Sozialgesetzbuch XI (Grundpflege) steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistungen von Angehörigen der Pflegebedürftigen oder von anderen Personen in Erfüllung sittlicher Pflichten durchgeführt werden.

Pflegepauschalen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind steuerfrei Pflegegelder für Personen mit Pflegegrad zwei in Höhe von € 316,00, für Personen mit Pflegegrad drei bis zu € 545,00, bei Pflegegrad vier bis zu € 728,00 und

€ 901,00 bei Pflegegrad fünf. Die Beträge gelten monatlich. Analog unterliegen Pflegegelder, die Bedürftige aus privaten Versicherungsverträgen bis zu den genannten Betragsgrenzen erhalten, nicht der Einkommensteuer.

Stand: 30. Januar 2017

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

Entfernungspauschale

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen zu den Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen lässt der Steuergesetzgeber den Abzug einer sogenannten Entfernungspauschale zu. Diese beträgt € 0,30 für jeden Entfernungskilometer (nicht für jeden gefahrenen Kilometer), wobei als Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zu wählen ist. Die Entfernungspauschale ist pro Arbeitstag zu berechnen und ist bis maximal € 4.500,00 steuerlich absetzbar.

BFH-Entscheidung

Mit der Entfernungspauschale gelten „sämtliche Aufwendungen“ des Arbeitnehmers als abgegolten. Nutzt der Steuerpflichtige hingegen öffentliche Verkehrsmittel, können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, auch wenn diese den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die Entfernungspauschale nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und verfassungsgemäß sei (BFH vom 15.11.2016, VI R 4/15). Der Senat sieht den auf die Entfernungspauschale begrenzten Werbungskostenabzug als „sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip“ an.

Fazit

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch selbstständig Tätige, die einen vollen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug erreichen wollen, sollten auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Andererseits aber gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Die tatsächlichen Aufwendungen sind ebenso unbedeutend. Ehegatten oder Arbeitskollegen, die täglich gemeinsam zur selben oder örtlich naheliegenden Tätigkeitsstätte(n) fahren, können die Entfernungspauschale bis zum Höchstbetrag von € 4.500,00 geltend machen, obwohl die Kosten der Fahrt sich nicht verdoppeln.

Stand: 30. Januar 2017

Umzugspauschalen

Umzugspauschalen

Umzugspauschalen

Umzugskosten

Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.9. Lohnsteuerrichtlinien – LStR – 2015). Die Finanzverwaltung lässt dabei die tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge zum Werbungskostenabzug zu, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) gezahlt werden können.

Pauschbeträge

Ab dem 1.2.2017 gelten nach dem BUKG folgende Beträge: Für Verheiratete, Lebenspartner usw. können für sonstige Umzugsauslagen bis zu € 1.528,00 pauschal als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Ledige beträgt der Pauschbetrag € 764,00. Die Pauschbeträge erhöhen sich für jede Person (mit Ausnahme von Ehegatten/Lebenspartner) um € 337,00. Diese Pauschbeträge können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (R 9.9. Abs. 3 LStR 2015).

Tatsächliche (höhere) Aufwendungen

Das Finanzamt prüft – sofern die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten werden – nicht im Einzelnen, ob die Kosten Werbungskosten darstellen. Alternativ zu den Pauschalen lässt die Finanzverwaltung nachgewiesene höhere Kosten zum Werbungskostenabzug zu, prüft dann aber, ob die Aufwendungen nicht teilweise Kosten der Lebensführung darstellen. Neuanschaffungen werden regelmäßig als Kosten der Lebensführung von den Umzugskosten ausgesondert.

Stand: 30. Januar 2017

Was ist die ortsübliche Miete?

Was ist die ortsübliche Miete?

Was ist die ortsübliche Miete?

Vermietung an Angehörige

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken an nahe Angehörige überlassen (im Regelfall an die Kinder oder Eltern), liegt der Mietzins im Regelfall unter dem Marktniveau. Vermietende Eltern (oder Kinder) müssen hierbei regelmäßig darauf achten, dass sie ihren Angehörigen nicht zu weit entgegenkommen. Andernfalls sind die Abschreibungen und der Werbungskostenabzug nur noch anteilig möglich. Volle Abschreibung und den vollen Werbungskostenabzug sichern sich vermietende Angehörige, wenn die mit den Kindern vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG).

Ortsübliche Miete

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.5.2016, veröffentlicht am 7.9.2016 (Az. IX R 44/15), definiert, was eine ortsübliche Miete ist. Nach Ansicht des BFH ist darunter die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen.

Fazit

Für Vermieter heißt dies konkret: Ein überschlagsmäßiger Vergleich der gezahlten Miete mit der „Warmmiete“ aus der Nachbarwohnung ist nicht ausreichend. Wird an Angehörige zu einem niedrigen Mietpreis vermietet, ist zunächst die ortsübliche Kaltmiete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung unter Einbeziehung der Spannen des örtlichen Mietspiegels zu ermitteln. In einem zweiten Schritt müssen die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten festgestellt und ermittelt werden. Die Summe der Kaltmiete und der umlagefähigen Kosten ist sodann mit der tatsächlich gezahlten Miete zu vergleichen. Für den vollen Werbungskostenabzug muss die Entgeltlichkeitsquote mindestens

66 % der errechneten Summe betragen.

Stand: 28. Dezember 2016

Steuerfreies Existenzminimum 2017

Steuerfreies Existenzminimum 2017

Steuerfreies Existenzminimum 2017

Grundfreibetrag und „sächliches“ Existenzminimum

Das so genannte „sächliche Existenzminimum“ wird nach den sozialhilferechtlichen Grundsätzen definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sächliche Existenzminimum für alle Steuerpflichtigen in voller Höhe von der Einkommensteuer freizustellen. Im Steuerrecht wird das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag berücksichtigt.

Existenzminimum 2017/2018

Die Höhe des Existenzminimums wird jährlich der allgemeinen Preissituation entsprechend nach oben angepasst. Grundlage für die Anpassung ist der alle zwei Jahre erscheinende Existenzminimumbericht. Wie aus dem als Unterrichtung vorgelegten 11. Existenzminimumbericht für das Jahr 2018 hervorgeht, wird das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für die Jahre 2017 und 2018 für einen Erwachsenen € 8.820,00 bzw. € 9.000,00 betragen. Für Ehepaare beträgt das Existenzminimum für 2018 € 14.856,00. Die Beträge umfassen neben dem Regelsatz die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten.

Existenzminium für Kinder

Für Kinder wird das sächliche Existenzminimum für 2017 auf € 4.716,00 und für 2018 auf € 4.788,00 festgelegt. Der Satz beinhaltet neben dem Regelsatz Aufwendungen für Bildung und Teilhabe, Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten.

Stand: 28. Dezember 2016

Bezug von ausländischem Arbeitslohn

Bezug von ausländischem Arbeitslohn

Bezug von ausländischem Arbeitslohn

Unilaterale Rückfallklausel

Lohneinkünfte sind nach den gängigsten Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) von der deutschen Besteuerung freigestellt. Letzteres gilt jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige nachweist, „dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden“ (so genannte unilaterale Rückfallklausel, § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz – EStG).

Belege vom ausländischen Arbeitgeber

Vielfach ist es für im Ausland tätige Arbeitnehmer schwierig, gegenüber den deutschen Steuerbehörden entsprechende Nachweise zu erbringen. Im Streitfall war ein Arbeitnehmer im Iran tätig. Er behandelte die Einkünfte neben seinen inländischen Einkünften als steuerfreie, nur dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Als Nachweis legte er dem Finanzamt Bescheinigungen seiner iranischen Arbeitgeber vor. Die Arbeitgeber bestätigten, dass die Honorare netto ausgezahlt und die Steuern abgeführt wurden. Das Finanzamt unterwarf daraufhin die gesamten iranischen Einkünfte der deutschen Besteuerung.

Entscheidung des FG Köln

Das Finanzgericht (FG) Köln bestätigte die Ansicht der Finanzbehörde und forderte als „Minimalvoraussetzung“ den Nachweis einer betragsmäßig konkretisierten Steuerabführung (FG Köln vom 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13). Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde vom Kläger nicht eingelegt, das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Stand: 28. Dezember 2016

Vorsteuerabzug bei Referenz- statt Rechnungsnummer

Vorsteuerabzug bei Referenz- statt Rechnungsnummer

Vorsteuerabzug bei Referenz- statt Rechnungsnummer

Vorsteuerabzug

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss u. a. „eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen“ enthalten, „die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz – UStG). Fehlt eine solche Rechnungsnummer, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.

Referenznummer

Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem Verfahren die Angabe einer Referenznummer an Stelle einer fortlaufenden Rechnungsnummer für formal ausreichend angesehen (FG Köln vom 14.9.2016, 2 K 195/14). Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass die fehlerhafte Angabe einer Rechnungsnummer nicht zur Unwirksamkeit des Vorsteuervergütungsantrags führen würde. Das FG räumte dabei ein, dass die bloße Angabe einer Referenznummer statt der Rechnungsnummer inhaltlich nicht zutreffend und damit nicht ausreichend sei. Der Referenznummer würde aber minimaler, eigenständiger Erklärungswert zukommen. Außerdem ermöglicht eine Referenznummer wie eine Rechnungsnummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, für welche die Vorsteuervergütung beantragt wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. XI B 88/16 anhängig.

Stand: 28. Dezember 2016