Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt

Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt

Steuerabzug für private Aufwendungen im Haushalt

Steuerermäßigungen

Steuerpflichtige können Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt anteilig von der Einkommensteuer abziehen. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens bis zu € 510,00, berücksichtigt werden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Und für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, maximal bis zu € 1.200,00 pro Kalenderjahr. Abziehbar sind Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es sind ausschließlich die Lohnleistungen (Arbeitskosten) abziehbar, nicht auch Materialkosten. Die Aufwendungen dürfen nicht zugleich auch als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Neues BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Anwendungsschreiben zu den Steuerermäßigungen angepasst (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008). Erstmalig lässt die Finanzverwaltung auch Aufwendungen zum Abzug zu, die auf einem angrenzenden Grundstück angefallen sind. Voraussetzung ist, dass die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Haushalt dienen. Damit lassen sich künftig Lohnkosten für den Winterdienst auf dem angrenzenden öffentlichen Gehweg als haushaltsnahe Dienstleistungen anteilig bei der Einkommensteuer abziehen.

Hausanschlusskosten, Prüfungsmaßnahmen

Das BMF lässt auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze zur Steuerermäßigung zu. Aufwendungen für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden künftig als Handwerkerleistung anerkannt. Beispiele hierfür sind Kontrollmaßnahmen für die Heizung, Abwasserleitungen oder Blitzschutzanlagen usw.

Hausnotruf

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem neuen Anwendungsschreiben in die Steuerermäßigung eingerechnet werden (vgl. beispielhafte Aufzählung begünstigter Aufwendungen im Anhang des BMF-Schreibens).

Stand: 28. Dezember 2016

Betriebsprüfungen 2017

Betriebsprüfungen 2017

Betriebsprüfungen 2017

Außenprüfung und Anschlussprüfung

Kündigt sich der Betriebsprüfer an, prüft er im Regelfall die letzten drei zurückliegenden Geschäftsjahre. Nach Abschluss der Prüfungen sollten sich Steuerpflichtige jedoch nicht darauf einstellen, für mehrere Jahre ungeprüft zu bleiben. Denn einen Anspruch auf einen prüfungsfreien Zeitraum hat ein Unternehmer nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (15.6.2016, Az. III R 8/15).

Der Fall

Bei einem Unternehmer, der zunächst ein Kleinbetrieb war, dann aber zum Großbetrieb wurde und letztlich wieder ein Mittelbetrieb war, ordnete das Finanzamt zwei Außenprüfungen an und zwar für die Zeiträume 2002 bis 2004 sowie 2005 bis 2007. Anschließend wurde der Betriebsprüfer für eine Anschlussprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2010 erneut vorstellig. Der BFH hatte die Anschlussprüfungen für rechtmäßig gehalten.

Fazit

Unternehmer sollten sich im kommenden Jahr auf mehr Betriebsprüfungen einstellen. Die BFH-Entscheidung hat den Finanzämtern einen großen Ermessenspielraum gegeben. Betriebsprüfungen sind danach jederzeit zulässig, auch im Anschluss. Begründungen dafür müssen dem Unternehmer nicht gegeben werden. Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Permanente Prüfungen verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot.

Stand: 28. Dezember 2016

Zukunft der Abgeltungsteuer

Zukunft der Abgeltungsteuer

Zukunft der Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer

Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen werden seit dem 1.1.2009 mit der sogenannten Abgeltungsteuer besteuert. Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte und des tariflichen Einkommensteuersatzes.

Bundesratsinitiative

Der Abgeltungsteuersatz führt zu einer Privilegierung von Kapitaleinkünften gegenüber anderen Einkommensarten, deren Besteuerung progressiv ansteigt. Mit diesem Argument will Brandenburg die Abgeltungsteuer abschaffen und hat dazu im November 2016 eine Initiative im Bundesrat gestartet. Der Entschließungsantrag wird derzeit im Finanz- und Wirtschaftsausschuss beraten. Feste Fristvorgaben für den Antrag gibt es nicht. Im Allgemeinen dürfte die Initiative nicht vor der Bundestagswahl 2017 entschieden werden.

Werbungskostenabzug

Die mögliche Abschaffung der Abgeltungsteuer wirkt sich für Kapitalanleger allerdings nicht in allen Fällen steuererhöhend aus. Denn nach dem allgemein geltenden Nettoprinzip, nach diesem nur Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben Gegenstand der Einkommensbesteuerung sein dürfen, wäre der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften wieder zuzulassen. Darauf weist auch Brandenburg in der Bundesratsinitiative hin. Außerdem sei zu prüfen, ob Veräußerungsgewinne im Bereich von Finanzanlagen weiterhin ohne Spekulationsfrist steuerpflichtig bleiben sollten, heißt es aus der Bundesratsinitiative.

Stand: 28. Dezember 2016

Stärkung der Betriebsrenten

Stärkung der Betriebsrenten

Stärkung der Betriebsrenten

Betriebsrente

Das derzeit geltende „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ sieht – neben der Direktzusage – im Wesentlichen folgende Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge vor: Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds und Unterstützungskassen. Das praktische Umsetzungsprozedere für jeden Durchführungsweg stellt sich derzeit als sehr komplex dar. Besonders kleinere Unternehmen sind überfordert. Die Bundesregierung will hier Erleichterungen schaffen. Mit dem neuen Referentenentwurf sollen vor allem kleinere Unternehmen und Beschäftigte mit niedrigem Einkommen an die betriebliche Altersversorgung herangeführt werden.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Neue Form der Betriebsrente:

Im Betriebsrentengesetz soll Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen sollen hierfür wegfallen. Außerdem sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, im Fall einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.

„Optingout“ bzw. „Optionsmodelle“:

Die neuen Begriffe stehen für eine automatische Entgeltumwandlung. Im Betriebsrentengesetz sollen die Rechtsgrundlagen für solche Modelle geschaffen werden, sodass die Sozialpartner künftig rechtssicher solche Modelle regeln können.

BAV-Förderbetrag:

Im Einkommensteuergesetz soll ein neues steuerliches Fördermodell spezifisch für Geringverdiener eingeführt werden.

Flexible Höchstbeträge:

Die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für Zahlungen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von derzeit 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West der Rentenversicherung (2017 = 4 % aus € 76.200,00 = € 3.048,00) sollen zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und angehoben werden.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz soll bis auf wenige Ausnahmen ab dem 1.1.2018 gelten.

Stand: 28. Dezember 2016

Steuerfreibeträge 2017

Steuerfreibeträge 2017

Steuerfreibeträge 2017

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist jener Jahreseinkommensbetrag, bis zu dem keine Einkommensteuerpflicht besteht. Der Einkommensteuertarif beginnt vielmehr erst ab Erreichen des Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Freibetrag beträgt aktuell € 8.652,00 (bei Zusammenveranlagung € 17.304,00) und soll 2017 auf € 8.820,00 und 2018 auf € 9.000,00 erhöht werden.

Kindergeld und -freibetrag

Darüber hinaus steigt der Kinderfreibetrag 2017 um € 108,00 auf € 4.716,00 und ab dem 1.1.2018 um weitere € 72,00 auf € 4.788,00. Das monatliche Kindergeld wird um jeweils € 2,00 in den Jahren 2017 und 2018 für das erste und zweite Kind von jetzt € 190,00 auf € 192,00 (2017) und € 194,00 (2018) angehoben. Der Kinderzuschlag steigt um € 10,00 von € 160,00 auf € 170,00 je Kind.

Unterhaltshöchstbetrag

Steuerpflichtige, die gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllen müssen, können diese Unterhalts-aufwendungen auf Antrag bis zum Höchstbetrag von € 8.652,00 vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen lassen. Der Unterhaltshöchstbetrag steigt zum 1.1.2017 entsprechend dem Grundfreibetrag ebenfalls auf € 8.820,00. Die Grenze für die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten bleibt unverändert. Das heißt, dass eigene Einkünfte der unterhaltenen Person bis zu € 624,00 im Jahr weiterhin nicht auf den Unterhaltshöchstbetrag angerechnet werden.

Kalte Progression

Als kalte Progression wird jene Steuermehrbelastung verstanden, die dadurch entsteht, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Inflationsrate angepasst werden. Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression aus 2014 wurden bereits der Grundfreibetrag und der Steuertarif entsprechend angepasst. Nun sollen zum Ausgleich der „kalten Progression“ die Tarifeckwerte 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts verschoben werden. Im übernächsten Jahr (2018) soll der Tarif um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts verschoben werden. Die Prozentzahlen dürften jedoch erst nach Vorlage des 2. Steuerprogressionsberichts fixiert bzw. gegebenenfalls noch angepasst werden.

Stand: 29. November 2016

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Weihnachtsgeld und Mindestlohn

Jahressonderzahlungen

Ein Unternehmen hatte seiner Angestellten das Weihnachtsgeld in Form von monatlichen Zuschlägen in Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ausbezahlt. In dem maßgeblichen Arbeitsvertrag war bestimmt, dass die Arbeitnehmerin neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhält. Die Klägerin forderte, dass sowohl ihr Monatsgehalt als auch die Jahressonderzahlungen, wie u. a. das Weihnachtsgeld, auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns i.H.v. € 8,50 brutto pro Stunde geleistet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab.

Weihnachtsgeld nicht in Höhe des Mindestlohnes

Nach Auffassung des BAG würde das Mindestlohngesetz keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge begründen, so die Richter (BAG vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu, so dass der Regellohn und die Jahressonderzahlung zusammen betrachtet werden müssten.

Fazit

Durch die regelmäßige monatliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes erreichte das Unternehmen, dass die Sonderleistung Arbeitsentgelt für die normale Arbeitsleistung der Beschäftigten darstellte. Folglich war diese Sonderleistung auf den Mindestlohn anrechenbar. Der Mindestlohn erhöht sich im Übrigen zum 1.1.2017 auf € 8,84 pro Stunde.

Stand: 29. November 2016

Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlungen

Steuerpflichtige, die gegenüber unterhaltsberechtigten Personen Unterhaltszahlungen leisten, können diese als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen steuermindernd geltend machen (§ 33a Einkommensteuergesetz). Berücksichtigungsfähig sind Unterhaltszahlungen bis zum jeweiligen Unterhaltshöchstbetrag (€ 8.652,00 bzw. € 8.820,00 ab 2017). Der Abzug einer zumutbaren Belastung, wie dies bei außergewöhnlichen Belastungen im Regelfall erfolgt, ist auf den Unterhaltshöchstbetrag nicht vorgesehen.

Anteilige Jahreskürzung, Kalenderjahreswechsel

Der Unterhaltshöchstbetrag ermäßigt sich für jeden vollen Kalendermonat eines Jahres um ein Zwölftel. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt dies auch dann, wenn z. B. im Dezember eine Unterhalts-leistung für das kommende Jahr gezahlt wird. Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger für seinen in Brasilien lebenden Schwiegervater eine Unterhaltszahlung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Zahlung nur mit dem zeitanteiligen Höchstbetrag für Dezember, also nur zu einem Zwölftel an.

FG-Urteil

Das Finanzgericht Nürnberg urteilte jedoch, dass Unterhaltsaufwendungen dem Grunde nach auch berücksichtigt werden können, soweit sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus getätigt worden sind. Dies gilt zumindest dann, wenn die Voraussetzungen für die Unterhaltszahlungen auch im kommenden Jahr vorliegen, auf die sich der Großteil der Unterstützungsleistung bezogen hat (FG Nürnberg vom 13.7.2016, 5 K 19/16).

Revisionsverfahren

Gegen das FG-Urteil wurde Revision eingelegt (Aktenzeichen BFH-Az. VI R 35/16).

Stand: 29. November 2016

Gesetzentwurf zur Flexi-Rente

Gesetzentwurf zur Flexi-Rente

Gesetzentwurf zur Flexi-Rente

Flexirentengesetz

Im Oktober 2016 hat der Bundestag das Flexirentengesetz beschlossen (vgl. Bundestag-Drucksache 18/9787, 18/10065, 18/10066). Ziel dieses Gesetzes ist u. a. die Verbesserung der Kombination von Teilrente und Hinzuverdienst in der Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Hierzu soll der Hinzuverdienst stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.

Aufbesserung der Rentenansprüche

Bezieher von vorgezogenen Vollrenten wegen Alters sollen für die Zeit, für die sie weiter arbeiten, ihren Rentenanspruch erhöhen können. Das Gesetz sieht daher vor, dass Vollrentnerinnen und Vollrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht künftig die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dadurch können weitere Entgeltpunkte und damit ein höherer Rentenanspruch erworben werden.

Beitragsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung

Das Gesetz will außerdem die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer attraktiver machen. So soll für Beschäftigte über der Regelaltersgrenze der gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für fünf Jahre entfallen.

Stand: 29. November 2016

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Urlaubsansprüche zum Jahreswechsel

Hinweispflichten der Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitnehmer hat 2016 seinen gesamten Jahresurlaub genommen. Arbeitgeber sollten daher zum Jahresende Bilanz ziehen und ihre Mitarbeiter entsprechend informieren. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte am 22.4.2016, (Az. 4 Sa 1095/15), dass das Unionsrecht so auszulegen ist, „dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch von sich aus auch ohne ein Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers zu erfüllen“.

Urlaubsanspruch

Üblicherweise sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres vollständig zu nehmen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) verfällt ein nicht im jeweils laufenden Kalenderjahr genommener Urlaub, wenn die für eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht vorlagen. In der Regel kann Urlaub jedoch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden.

Revision

Das LAG Köln hat in dem genannten Fall für die Jahre 2012 und 2013 einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen der ständigen gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar ausgeschlossen. Es fehlt insoweit am Verschulden des Arbeitgebers. Doch ist gegen das genannte Urteil vor dem Bundesarbeitsgericht ein Revisionsverfahren anhängig (Az. 9 AZR 541/15). Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zum Jahresende gezielt auf noch nicht beantragten und genommenen Urlaub hinweisen.

Stand: 29. November 2016

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Erbschaftsteuerreform beschlossen

Erbschaftsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 (Aktenzeichen 1 BvL 21/12) Teile des geltenden Erbschaftsteuerrechts, namentlich die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens, als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Gleichzeitig hatte das Gericht den Gesetzgeber bis zum 1.7.2016 aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesänderung zu veranlassen.

Einigung „in letzter Minute“

Buchstäblich in letzter Minute hat der Bundesrat am 14.10.2016 dem Änderungsgesetz zugestimmt. Die neuen Gesetzesregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.

Die wesentlichen Neuerungen

Vorababschlag: Für Familienunternehmen wurde ein zusätzlicher Abschlag eingeführt. Dieser ist abhängig von der Höhe der gesellschaftsvertraglichen und tatsächlich praktizierten Abfindungsbeschränkungen. Der Abschlag beträgt maximal 30 %.

Große Unternehmensvermögen: Die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen sind begrenzt auf Betriebsvermögen bis zu € 26 Mio. Für darüber hinaus gehende Unternehmensvermögen wird bis zu einer Grenze von € 90 Mio. ein Verschonungsabschlag auf Antrag gewährt, soweit das Verwaltungsvermögen 20 % am Betriebsvermögen nicht überschreitet. Der Verschonungsabschlag verringert sich um je 1 Prozentpunkt pro volle € 750.000,00. Beträgt also der Wert des begünstigten Vermögens € 80 Mio., verbleiben für die Regelverschonung von den regulären 85 % nur 13 %.

Unternehmensbewertung: Der für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgebliche Kapitalisierungsfaktor wurde gesetzlich auf 13,75 festgesetzt. Der neue Faktor gilt für Unternehmens-bewertungen nach dem 31.12.2015.

Begünstigungen und Steuerstundung: Vollständig neu geregelt wurden die Stundungsregelungen für die Erbschaftsteuer (§ 28 Erbschaftsteuergesetz). Danach entfällt eine Steuerstundung in Schenkungsfällen. Für Erbfälle ist eine Steuerstundung von bis zu sieben Jahre möglich. Die Stundung wird auf Antrag unabhängig davon gewährt, ob diese zum Erhalt des Betriebes notwendig ist. Die Stundung ist allerdings nur noch im ersten Jahr zinslos.

Stand: 29. November 2016