US-Quellensteuern

US-Quellensteuern

US-Quellensteuern

Ausgeschüttete Dividenden werden im Regelfall an der Quelle, das heißt beim Unternehmen selbst endbesteuert. So auch in den USA. Da deutsche Geldanleger mit Ansässigkeit im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, fällt auf US-Dividenden neben der US-Quellensteuer auch Abgeltungsteuer an.

Anrechnung nach Doppelbesteuerungsabkommen

Was hier zunächst nach Doppelbesteuerung klingt, ist es in Wirklichkeit nicht. Denn die US-Quellensteuern werden auf die Abgeltungsteuer angerechnet. Grundsätzlich ist es so, dass das inländische Kreditinstitut ausländische Quellensteuern nur bis zu dem nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbaren Teil bei der Abgeltungsteuer verrechnet. Im Fall der USA sind nach dem Doppel-besteuerungsabkommen 15 % Quellensteuern auf die deutsche Abgeltungsteuer anrechenbar.

Besonderes Besteuerungsverfahren

Im Fall der USA entfällt die Notwendigkeit eines Rückerstattungsantrags für zu viel einbehaltene Quellensteuern. Denn der Quellensteuerabzug ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Höchstsatz nach dem DBA-USA beschränkt, also auf 15 %. Voraussetzung für dieses gesonderte Besteuerungsverfahren ist, dass der Anleger ein W8-BEN-Formular unterzeichnet hat. Diese Bescheinigung muss der Depotbank vor Auszahlung der Dividende vorliegen. Anleger, die bislang ein solches Formular nicht unterzeichnet haben, sollten dies bis zum Jahreswechsel nachholen. Des Weiteren muss die betreffende Depotbank, die die Dividenden dem Anleger gutschreibt, den so genannten „Qualified Intermediary Status“ besitzen. Letzteres ist jedoch bei fast allen in- und ausländischen Geschäftsbanken der Fall.

Stand: 29. November 2016

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen

Vorsteuerabzug

Unternehmer mit umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen sind im Regelfall zum Vorsteuerabzug berechtigt. Voraussetzung ist u. a. eine formal ordnungsgemäße Rechnung. Betriebsprüfer nehmen daher entsprechende Rechnungen genau unter die Lupe. Fehlt z. B. die Steuernummer, wird der Vorsteuerabzug im Regelfall versagt.

Der Fall

In dem Fall, den der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden hatte, fehlten auf den Rechnungen die Steuernummern bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen noch während der Außenprüfung wurden nicht anerkannt. Nach deutschem Recht kann ein Vorsteuerabzug bei Berichtigung oder Ergänzung einer Rechnung erst zum Berichtigungszeitpunkt ausgeübt werden, nicht jedoch rückwirkend.

Urteil des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug sofort ausgeübt werden kann. Für den Vorsteuerabzug würde genügen, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind. Auf die Erfüllung der formellen Bedingungen kommt es nach Ansicht des EuGH nicht an. Damit stellte sich der EuGH gegen das deutsche Recht. Der Senat betonte außerdem, dass der Besitz einer Rechnung, die die erforderlichen Pflichtangaben enthält, eine lediglich formelle und keine materielle Bedingung für das Recht auf Vorsteuerabzug darstellen würde (Urteil vom 15.9.2016, C-518/14 „Senatex“).

Stand: 27. Oktober 2016

Aufwendungen für ein Dienstjubiläum

Aufwendungen für ein Dienstjubiläum

Aufwendungen für ein Dienstjubiläum

Dienstjubiläum

Bei einem Dienstjubiläum handelt es sich unstreitig um ein berufsbezogenes Ereignis. Als Konsequenz daraus sollten Aufwendungen für eine solche Feier als Werbungskosten abziehbar sein. Werbungskosten sind Aufwendungen zur „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ im Rahmen der Erwerbseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ähnlich dachte der Angestellte eines Finanzamtes. Dieser hatte zu seinem 40-jährigen Dienstjubiläum eingeladen. Die Aufwendungen (€ 830,00) machte er als Werbungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht erkannten den Werbungskostenabzug nicht an. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bekam der Angestellte schließlich Recht (BFH vom 20.1.2016 VI R 24/15).

Gästeliste

Für den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Feier kommt es nach Ansicht des BFH in erster Linie darauf an, ob die Feier beruflich oder privat veranlasst ist. Bei einem Dienstjubiläum ist eine berufliche Veranlassung unstreitig. Wesentlich für den Werbungskostenabzug war in diesem Fall, dass der Arbeitnehmer seine Gäste nach „abstrakten berufsbezogenen Kriterien“ ausgewählt hat. Im Streitfall hatte der Finanzamtangestellte an einem Wochentag in die Räume des Finanzamtes geladen. Seine Gäste hatte er per E-Mail eingeladen. Die Einladung richtete er an alle Amtsangehörigen und Bediensteten.

Fazit

Arbeitnehmer sichern sich den Werbungskostenabzug für ihre beruflich veranlasste Feier im Regelfall dann, wenn die Feier in den Räumen des Arbeitgebers und teilweise während der Arbeitszeiten stattfindet. Der Arbeitnehmer sollte unterschiedslos alle Kolleginnen und Kollegen einladen. Steuerschädlich sind hingegen solche Aufwendungen, die aus der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung eines Arbeitnehmers heraus veranlasst sind.

Stand: 27. Oktober 2016

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017

Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vorgelegt. In dieser Verordnung werden u. a. die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach dem Entwurf gelten für 2017 voraussichtlich folgende Betragswerte:

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung soll von aktuell

€ 6.200,00/Monat auf € 6.350,00/Monat angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost soll von aktuell € 5.400,00/Monat auf € 5.700,00/Monat angehoben werden. Daraus ergeben sich Jahreswerte von € 76.200,00 (West) bzw. € 68.400,00 (Ost).

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2017 auf

€ 4.800,00/Monat bzw. € 57.600,00 im Jahr. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die alten als auch für die neuen Bundesländer. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt € 2.975,00/Monat bzw.

€ 35.700,00/Jahr (Werte Ost: € 2.660,00/€ 31.920,00).

Stand: 27. Oktober 2016

Faire Unternehmensbesteuerung

Faire Unternehmensbesteuerung

Faire Unternehmensbesteuerung

Fall Apple

Der Fall von Apple mit Sitz im irischen Cork sorgte jüngst für Schlagzeilen. Im Kern ging es hierbei um einen erheblichen Ermessensspielraum, den die irische Finanzverwaltung in Sachen Verrechnungspreis ausüben konnte. Unter Verrechnungspreisen versteht man jene Berechnungsgrundlagen, die für die Abrechnung von Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen verwendet werden. Verrechnungspreise sind maßgeblich zur Gewinnabgrenzung z. B. zwischen dem (inländischen) Mutterkonzern und dem (ausländischen) Tochterunternehmen, welches z. B. in einem Niedrigsteuergebiet ansässig ist.

11-Punkte-Agenda

Bundesminister Sigmar Gabriel und der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans haben jüngst eine 11-Punkte-Agenda für eine faire Unternehmensbesteuerung in Deutschland und Europa erarbeitet. Geht es nach dem Willen der beiden Politiker, sollen u. a. Sachverhalte stärker aufgeklärt und überprüft werden. Der Steuervollzug soll insgesamt gestärkt werden. In diesem Zusammenhang sollen gemeinsame Steuerprüfungen (sog. Joint Audits) eingeführt werden, die nationale Steuerverwaltungen bei multinationalen Konzernen durchführen.

Gleiche Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage

Die beiden Politiker sprachen sich auch für eine Wiederbelebung der Verhandlung über eine gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage aus. Mit der Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage sollen auch Mindeststeuersätze innerhalb der Europäischen Union gelten.

Stand: 27. Oktober 2016

Geschenk oder Aufmerksamkeit?

Geschenk oder Aufmerksamkeit?

Geschenk oder Aufmerksamkeit?

Sachzuwendung

Ein Unternehmer schenkt einem Kunden zur silbernen Hochzeit einen Korb mit Blumen und Pralinen im Wert von € 59,00 (brutto). Handelt es sich hier um ein Geschenk oder eine Aufmerksamkeit? Die Finanzverwaltung versteht unter Aufmerksamkeit solche Sachzuwendungen, die einem „Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden“ (vgl. R 19.6 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien sowie BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6, S 2297-b/14/10001). Weil der Geschenkkorb anlässlich der silbernen Hochzeit geschenkt worden ist, gilt er folglich als Aufmerksamkeit. Die steuerliche Konsequenz daraus ist, dass der Unternehmer den Geschenkkorb in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen kann. Das Abzugsverbot für Geschenke gilt für Aufmerksamkeiten nicht. Eine Pauschalsteuer fällt für den Schenker ebenfalls nicht an. Aufmerksamkeiten sind bis zu € 60,00 (Freigrenze, einschließlich Umsatzsteuer) steuerfrei.

Geschenke

Fehlt es an einem besonderen persönlichen Ereignis, stellt eine Sachzuwendung im Regelfall ein Geschenk dar. Übersteigt dieses den Wert von € 35,00 (netto), kann der Schenker keinen Betriebsausgabenabzug vornehmen (der Betrag gilt pro Person und Jahr). Ausnahme: Das Geschenk ist betrieblich veranlasst und der Empfänger muss die Zuwendung als notwendiges Betriebsvermögen behandeln (z. B. Gläser mit Brauereiaufdruck, die die Brauerei einem Gastwirt schenkt). Der Schenker kann einen Betriebsausgabenabzug vornehmen. Der Geschenkeempfänger muss jedes Geschenk grundsätzlich als Betriebseinnahme verbuchen. Eine Versteuerung als Betriebseinnahme entfällt nur dann, wenn der Schenker die Pauschalsteuer (Steuersatz 30 %, § 37b Einkommensteuergesetz) abführt.

Betriebliche Verwendung

Verwendet der Empfänger das Sachgeschenk für seinen Betrieb, kann er das erhaltene Wirtschaftsgut abschreiben. Handelt es sich bei dem Sachgeschenk um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (im Wert von nicht mehr als € 410,00) kann er dieses sofort abschreiben. Dadurch neutralisiert sich ein etwaiger Ansatz als Betriebseinnahme, falls der Schenker keine Pauschalsteuer zahlt.

Fazit

Aufmerksamkeiten bis zu € 60,00 können als Betriebsausgabe abgezogen werden und brauchen vom Beschenkten nicht versteuert werden. Geschenke können hingegen nur bis zu € 35,00 als Betriebsausgabe abgezogen werden und sind beim Beschenkten grundsätzlich Betriebseinnahmen. Geschenke sind für den Empfänger steuerfrei, wenn der Schenker die Zuwendung pauschal versteuert.

Stand: 27. Oktober 2016

Jahresabschluss 2015 beschließen

Jahresabschluss 2015 beschließen

Jahresabschluss 2015 beschließen

Jahresabschluss

GmbH-Gesellschafter müssen nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a GmbH-Gesetz) spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über den Jahresabschluss und über die Ergebnisverwendung beschließen. Gesellschafter von kleinen GmbHs und Kleinst-GmbHs haben hierzu noch Zeit bis zum 30.11.2016. Kleine GmbHs sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 6 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 12 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern. Kleinst-GmbHs sind solche mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 350.000,00 oder Umsatzerlösen von nicht mehr als € 700.000,00 bzw. einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 10.

Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung gilt eine Frist von einer Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Stand: 27. Oktober 2016

Zinssätze für Steuernachforderungen

Zinssätze für Steuernachforderungen

Zinssätze für Steuernachforderungen

Steuernachforderungen

Die Finanzverwaltung setzt auf Steuernachforderungen regelmäßig Zinsen fest, sofern der Zinslauf für die fälligen Steuern bereits begonnen hat. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2016 beginnt der Zinslauf demzufolge am 1.4.2018. Der Zinssatz auf Steuernachforderungen beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % im Jahr (§ 238 Abgabenordnung – AO).

Zinssatz zu hoch

Der seit mehr als 50 Jahren geltende Zinssatz erscheint u. a. dem Bund der Steuerzahler angesichts der andauernden Niedrigzinsphase als zu hoch. Der Verband unterstützt daher ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2472/16 E). Bei diesem Verfahren setzte das Finanzamt die Steuer für 2010 erst 2016 fest, mit entsprechenden Zinsforderungen. Die lange Bearbeitungszeit wurde nicht durch die Steuerpflichtigen verschuldet.

Einspruchsverfahren

Steuerzahler, die den hohen Zinssatz von 6 % nicht akzeptieren wollen, können unter Berufung auf das Musterverfahren sowie unter Bezugnahme auf das anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. I R 77/15) Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. In dem Bundesfinanzhof-Verfahren geht es u. a. um die Frage, ob der gesetzliche Zinssatz verfassungswidrig ist und ob zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind.

Stand: 27. Oktober 2016

Verlustverrechnung bei Körperschaften

Verlustverrechnung bei Körperschaften

Verlustverrechnung bei Körperschaften

Problematik

Nach bisher geltendem Recht können nicht genutzte Verluste bei Körperschaften (das sind u. a. Kapitalgesellschaften wie GmbHs usw.) grundsätzlich dann nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden, wenn „innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte“ usw. an neue Gesellschafter veräußert werden. Gleiches gilt, wenn ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (§ 8c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes KStG).

Gesetzentwurf

Die Bundesregierung will dies ändern und hat hierzu einen Entwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ vorgelegt. Mit diesem Gesetz soll den Körperschaften eine weitere Nutzung ihrer Verluste trotz Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.

Voraussetzungen

Gemäß dem neuen § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) soll ein sogenannter „fortführungsbedingter Verlustvortrag“ unter folgenden Voraussetzungen auch bei einem Anteilseignerwechsel möglich sein:

  • Der Geschäftsbetrieb besteht seit drei Jahren und bleibt unverändert.
  • Die Körperschaft darf kein Organträger sein und sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen.
  • In die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) eingebracht werden.

Bisher nicht genutzte Verlustvorträge können so lange genutzt werden, wie die genannten Bedingungen erfüllt sind. Sobald eine der genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist, entfällt der noch bestehende fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Wegfalls dieser Bedingung.

Antrag

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag soll auf Antrag gewährt werden. Der Antrag ist nach dem Gesetzentwurf mit der Steuererklärung für die Veranlagung des Wirtschaftsjahres zu stellen, in das der schädliche Beteiligungserwerb fällt.

Stand: 27. Oktober 2016

Rentenbezug aus der Schweiz

Rentenbezug aus der Schweiz

Rentenbezug aus der Schweiz

Schweizerisches Rentenversicherungssystem

Das schweizerische Alterssicherungssystem besteht einerseits aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (dem Obligatorium) und andererseits aus einer freiwilligen Zusatzabsicherung (dem Überobligatorium). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind Zahlungen in schweizerische Alterskassen bzw. Leistungen aus der schweizerischen Rentenversicherung wie folgt zu behandeln:

Beitragszahlungen

Zahlungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Mindestsicherung (Obligatorium) sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG). Zahlungen von in der Schweiz tätigen deutschen Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgeschriebene Alterssicherung (dem Obligatorium) können in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe bis zu dem für deutsche Rentenversicherungsbeiträge geltenden Höchstbetrag geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für 2016 € 22.766,00. Für freiwillige Zusatzleistungen eines Schweizer Arbeitgebers in das Überobligatorium gelten hinsichtlich der Einkommensteuerfreiheit die Regelungen für Zuschüsse deutscher Arbeitgeber analog (§ 3 Nr. 62 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Zahlungen des Arbeitnehmers in das Überobligatorium werden nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Leistungen

Leistungen aus dem Obligatorium muss der deutsche Steuerpflichtige als Renteneinkünfte mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil versteuern (für 2016 = 72 %). Leistungen aus dem Überobligatorium sind mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bemisst.

Stand: 28. September 2016