Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Bürokratieentlastung

Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sah u. a. eine Änderung bei den Buchführungsgrenzen, dem Faktorverfahren und der Lohnsteuer-pauschalierung vor. Jetzt bessert die Bundesregierung mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Dieses soll vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlasten. Unter anderem sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten reduzierte Formvorschriften. Unter anderem müssen der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht enthalten sein (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Als Kleinbetragsrechnungen gelten bisher solche mit einem Gesamtbetrag (inklusive der Umsatzsteuer) von nicht mehr als € 150,00. Diese Pauschalierungsgrenze soll auf € 200,00 angehoben werden.

Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuern müssen grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen, ist die Lohnsteuer nur quartalsweise anzumelden. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll auf € 5.000,00 angehoben werden (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-Entwurf).

Lieferscheine

Lieferscheine müssen bisher wie Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig entfallen bzw. jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Dies soll allerdings nicht gelten, soweit Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 Abgabenordnung-Entwurf).

Stand: 28. September 2016

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Vermögensübertragungen unter Ehegatten

Ehegatten-Gemeinschaftskonten

Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand wird nach einer zivilrechtlichen Auslegungsregel (§ 430 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) ein jeweils hälftiger Vermögensanteil am Gesamtvermögen unterstellt. Eröffnen Ehegatten ein Oder-Konto (Gemeinschaftskonto, bei dem jeder Ehegatte einzeln und vollumfänglich über das Kontoguthaben verfügen kann), unterstellt die Finanzverwaltung im Regelfall eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung in Höhe der Hälfte des Einlagebetrages. Berufen sich die Ehegatten auf einen von der hälftigen Beteiligung gemäß § 430 BGB abweichend vereinbarten Teilungsmaßstab, kann eine freigebige Zuwendung ggf. reduziert oder widerlegt werden. Wird eine freigebige Zuwendung bestritten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll (Bundesfinanzhof – BFH vom 23.11.2011, II R 33/10).

Einzelkonten

Überträgt ein Ehegatte Vermögen aus seinem Einzelkonto auf das Einzelkonto des anderen Ehegatten, kann er sich nicht auf den hälftigen Beteiligungsanteil berufen. Den Ehegatten trifft vielmehr die Feststellungslast dafür, dass dem bedachten Ehegatten das übertragene Vermögen bereits vor Übertragung vollständig oder teilweise zuzurechnen war (BFH vom 29.6.2016, II R 41/14). Im Streitfall hat die Finanzbehörde die gesamte Vermögensübertragung als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer unterworfen. Die bloße Behauptung der Ehegatten, sie würden im gesetzlichen Güterstand leben und hätten daher vorausgesetzt, dass das Vermögen abweichend von der formalen Inhaberschaft jedem zur Hälfte gehöre, genügte nicht. Der BFH wies die Revision zurück.

Kontovollmacht

Die Eintragung einer Kontovollmacht auf das Einzelkonto eines Ehegatten zugunsten des anderen Ehegatten ist hingegen steuerlich unproblematisch.

Stand: 28. September 2016

Rabattfreibeträge

Rabattfreibeträge

Rabattfreibeträge

Freibetrag

Arbeitnehmer erhalten auf Sachzuwendungen oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers einen Rabatt-freibetrag von € 1.080,00 pro Kalenderjahr. Für die Anwendung dieses Freibetrags kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die rabattierte Arbeitgeberleistung während seiner aktiven Tätigkeit bezieht oder während seines Ruhestandes (FG München vom 30.5.2016, 7 K 428/15).

Stand: 28. September 2016

Presse muss Auskunft geben

Presse muss Auskunft geben

Presse muss Auskunft geben

Kleinanzeigen

Kleinanzeigen über Verkäufe bestimmter Objekte oder über das Anbieten von steuerpflichtigen Dienstleistungen stellen für die Finanzbehörden nicht selten ergiebige Kenntnisquellen dar. Häufig erkundigen sich die Finanzbehörden dann bei den entsprechenden Zeitungsverlagen nach dem Auftrag-geber solcher Kleinanzeigen. Solche Sammelauskunftsersuchen sind zulässig, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (vom 12.5.2016, II R 17/14). Im Streitfall forderte die Steuerfahndung von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik.

Kein Berufsgeheimnis

Gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) können Pressemitarbeiter gegenüber den Finanzbehörden die Auskunft in bestimmten Fällen verweigern. Dieses Auskunftsverweigerungsrecht beschränkt sich allerdings nur auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen. Verweigert werden können auch Angaben über Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt. Damit erstreckt sich das Auskunftsverweigerungsrecht nicht auf den Anzeigenteil.

Pressefreiheit

Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Von der Pressefreiheit geschützt sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame oder der Kontrollfunktion der Presse dienende Anzeigen. Beide Gründe liegen bei Kleinanzeigen im Regelfall nicht vor.

Stand: 28. September 2016

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz

Kernstück des sogenannten Alterseinkünftegesetzes war der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renteneinkünfte der vollen Steuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug wurden Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung in bestimmtem Umfang zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Bis zum Jahr 2040 gilt eine Staffelregelung. Der Besteuerungsanteil für Rentenbezüge steigt demzufolge pro Jahr um 2 %. Für Renten, die ab 2016 beginnen, gilt ein Besteuerungsanteil von 72 %. Renten, die ab 2017 beginnen, werden zu 74 % besteuert. Renten, die ab 2040 beginnen, unterliegen der vollen Besteuerung. Das Alterseinkünftegesetz wurde anlässlich einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus 2002 verabschiedet. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 6.3.2002 die unterschiedliche Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig eingestuft.

Entscheidung des BFH

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes sind viele Rentner ab 2005 wieder in die Steuerpflicht gerutscht. Jetzt mit dem Segen des Bundesfinanzhofs. Die Besteuerung der Altersrenten mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und das Verfahren an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen (BFH vom 6.4.2016, X R 2/15).

Zinsen auf Rentennachzahlungen

Zinsen auf Rentennachzahlungen dürfen neben den Rentenzahlungen ebenfalls besteuert werden. Nach der Rechtsprechung des BFH (vom 9.6.2015, VIII R 18/12) sind – entgegen der Verwaltungsauffassung – die von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlten Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat sich erwartungsgemäß der Auffassung des BFH angeschlossen. Nach dem aktuellen Schreiben (vom 4.7.2016, IV C 3 – S 2255/15/10001) zählen diese Zusatzleistungen nicht zu den Rentenleistungen, sondern zu den (in vollem Umfang zu besteuernden) Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 28. September 2016

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

E-Bikes

Fahrräder erfreuen sich unter Mitarbeitern, besonders in Ballungsgebieten, meist größerer Beliebtheit als Dienstwagen. Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. Die Freude steigt meist, wenn der steuerliche Aspekt mit in die Betrachtung einbezogen wird. Die Privatnutzung von E-Bikes unterliegt zwar im Grunde derselben Besteuerung wie ein Pkw, die steuerpflichtigen Beträge sind allerdings schon wegen der niedrigeren Anschaffungskosten erheblich geringer.

E-Bikes ohne Kennzeichenpflicht

E-Bikes ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht werden wie konventionelle Fahrräder behandelt. Steuerlich betrachtet kommt es also nicht auf die Tatsache an, ob das Fahrrad einen Elektromotor hat oder nicht. Der Lohnsteuer unterworfen werden muss monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des Fahrrades bzw. E-Bikes (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012, S 2334 BStBl 2012 I S. 1224). Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss weder beim konventionellen Fahrrad noch beim E-Bike ohne Kennzeichen extra versteuert werden.

E-Bikes mit Kennzeichenpflicht

Elektrofahrräder, die allein durch den Antrieb schneller als 25 Stundenkilometer fahren, müssen versichert werden und auch ein Kennzeichen haben. Solche Elektroräder (S-Pedelec) sind steuerlich als Kraft-fahrzeuge einzuordnen. Analog gelten die für Betriebs-Pkws entsprechenden Regelungen. Das heißt, es müssen in diesem Fall sowohl monatlich 1 % des auf € 100,00 abgerundeten Listenpreises des E-Bikes als auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuert werden.

Stand: 28. September 2016

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. Die Finanzverwaltung lässt zum Steuerabzug u. a. Aufwendungen für Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke von uniformartiger Beschaffenheit zu.

Urteil FG Münster

Während der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners und eines katholischen Priesters vom Bundesfinanzhof (BFH) als typische Berufskleidung anerkannt wurde (vgl. BFH vom 30.9.1970, I R 33/69, vom 10.11.1989, VI R 159/86), wird dies für das schwarze Sakko mit Hose eines Orchestermusikers verneint (Finanzgericht Münster, 13.7.2016, 8 K 3646/15 E). Begründung: Die Kleidung des Musikers diene allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen. Außerdem könne der Musiker die Kleidung auch zu privaten Anlässen tragen.

Kleidergeld

Das Finanzgericht hat auch betont, dass die Zahlung eines – im Übrigen lohnsteuerpflichtigen – Kleidergeldes alleine nicht die Annahme rechtfertigt, die damit angeschafften Kleiderstücke seien als Berufskleidung qualifiziert. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Stand: 28. September 2016

Steuervergünstigungen für Behinderte

Steuervergünstigungen für Behinderte

Steuervergünstigungen für Behinderte

Mehrbelastung

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. Das Einkommensteuerrecht sieht für diesen Personenkreis diverse Steuervergünstigungen vor.

Behindertenpauschbeträge

Behinderte Menschen können abhängig vom Grad der Behinderung bestimmte Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. Die Pauschbeträge gelten alternativ zum Einzelnachweis der durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten. Die Pauschbeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen € 310,00 (bei einem Grad der Behinderung von 25 % und 30 %) und € 1.420,00 (bei einem Grad der Behinderung von 95 % bis 100 %). Liegen die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten höher als die Pauschbeträge, können diese alternativ gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Privatfahrten

Behinderte Menschen dürfen unter weiteren Voraussetzungen angemessene Aufwendungen für Privatfahren mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehen. Behinderte mit Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ sowie Schwerstpflegebedürftige nach Pflegeklasse III können alle Privatfahrten bis zu einer Obergrenze von 15.000 Kilometern im Jahr geltend machen. Geh- und Stehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und Merkzeichen „G“ können durch die Behinderung verursachte unvermeidbare Privatfahrten absetzen. Fahrten bis zu 3.000 Kilometern im Jahr werden im Allgemeinen als angemessen anerkannt.

Fahrtkostenpauschale

Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder von mindestens 50 % und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können für Wege zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Einzelnachweis die Kilometerpauschale von

€ 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Stand: 29. August 2016

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Arbeiten zu Hause

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz. Doch was viele dabei nicht wissen: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlt nicht für Unfälle, die sich in der Wohnung des Arbeitnehmers ereignen.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin arbeitete gemäß einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Getränke holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und bekam vor dem Bundessozialgericht (BSG) auch Recht (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Auffassung des BSG

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitnehmer die sich in seiner Privatwohnung befindlichen Risiken selbst zu verantworten. Eine Ausdehnung des betrieblichen Unfallversicherungsschutzes scheitert schon deshalb, weil der Unfallversicherungsträger in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen durchsetzen kann.

Stand: 29. August 2016

Solizuschlag weiter zulässig

Solizuschlag weiter zulässig

Solizuschlag weiter zulässig

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. Grund hierfür ist u. a. ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013. Mit Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Senat begründete dies erneut mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes. Das FG sah zudem ein dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates als nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Ansicht des FG. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags würde sehr wohl Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukommen (Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15).

Fazit

Die Hoffnungen der Steuerpflichtigen, Teile des bereits bezahlten Solidaritätszuschlages zurückzuerhalten, sind mit diesem Beschluss weiter geschwunden. Der BFH hält in dieser Entscheidung an seiner Ansicht fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weiter Geltung beanspruchen darf.

Stand: 29. August 2016