Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Fiskus an Kapitalverlusten beteiligen

Totalverlust aus Insolvenz

Geht eine börsennotierte Aktiengesellschaft in die Insolvenz, bleibt im Regelfall nur noch die wertlose Ausbuchung der Aktienanteile aus dem Depot. Die Depotbanken berücksichtigten diesen Vorgang bei der Berechnung der Abgeltungsteuer bisher nicht als steuermindernden Verlust. Die Finanzverwaltung erkannte Totalverluste bisher im Regelfall nicht an.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. IX R 57/13) entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts auch dann vorliegt, wenn eine Aktie auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens eingezogen wird. Damit dürfte die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren künftig gezwungen werden, Totalverluste anzuerkennen.

Stand: 29. August 2016

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuer

Österreich erhebt – als einziger verbliebener Staat in der Europäischen Union – eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben.

Depotübertrag

Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen. Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.

Fiktiver Zinszufluss

Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wird zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselt zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.

Stand: 29. August 2016

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Vorsteuerabzug

Unternehmer können in der Regel die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug gewährleistet, dass die Umsatzsteuer nur den Endverbraucher belastet, unabhängig von der Anzahl der zwischengeschalteten Unternehmer. Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass der Unternehmer steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.

Formale Voraussetzungen

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Unter anderem muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Erwerbers bzw. Leistungsempfängers enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG).

Adressangabe

Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die sich mit der Frage befassen, welche Adresse der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung anzugeben hat. Den Vorlagen gehen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) voraus (vgl. Beschlüsse vom 6.4.2016 Az. V R 25/15 und XI R 20/14). In den beiden Streitfällen wurden von den leistenden Unternehmern auf ihren Rechnungen Adressen angegeben, unter denen diese zwar postalisch erreichbar waren, jedoch keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. In einem Fall unterhielt der Unternehmer an der angegebenen Adresse einen Onlinevertrieb. Im anderen Fall hatte der Unternehmer Räumlichkeiten unter einer anderen Anschrift angemietet. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in beiden Fällen mit der Begründung, dass die Unternehmer unter den ausgewiesenen Anschriften keine Betriebsstätte unterhielten.

Zu klärende Fragen

Der BFH hat dem EuGH in den beiden Beschlüssen u. a. die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die erforderlichen Formvorschriften zum Vorsteuerabzug dadurch erfüllt werden, dass der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser zwar postalisch erreichbar ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH Az. C 374/16). Außerdem bedarf es der Klärung, welche Adresse ein Rechnungsaussteller, der über kein Geschäftslokal verfügt, auf seiner Rechnung anzugeben hat (EuGH Az. C 375/16).

Fazit

Bis zur Klärung der genannten Fragen sollten vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer darauf achten, dass der Rechnungsaussteller auf der Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser seine geschäftlichen Aktivitäten tatsächlich ausübt bzw. eine Betriebsstätte unterhält.

Stand: 29. August 2016

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Vorweggenommene Werbungskosten

Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die zeitlich vor der Einnahmenerzielung anfallen. Beispiele hierfür sind u. a. Renovierungskosten vor dem Bezug einer Wohnung durch den Mieter oder Aufwendungen für ein aufgenommenes Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Vermieter können solche Aufwendungen bereits im Jahr der Entstehung bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss den Entschluss für eine eindeutige Vermietungsabsicht getroffen haben.

Fehlende Mieteinkünfte

Kommt es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Vermietungseinkünften, etwa weil die Wohnung aufgrund erheblicher Baumängel nicht fertiggestellt worden ist, versagten die Finanzämter bisher den Werbungskostenabzug rückwirkend.

BFH-Rechtsprechung

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können vorweggenommene Werbungskosten auch dann als vergeblicher Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, wenn es tatsächlich nicht zu Vermietungseinkünften kommt. Nach Auffassung des Senats reicht für den Werbungskostenabzug eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften aus (Urteil vom 16.2.2016, IX R 1/15).

Zeitpunkt des Entschlusses

Der Werbungskostenabzug kann allerdings versagt werden, wenn der Entschluss zur Vermietung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass das Vorhaben scheitern wird. Die Beweislast für den Entschluss und den maßgeblichen Zeitpunkt liegt beim Steuerpflichtigen.

Stand: 29. August 2016

Grundsteuer 2022

Grundsteuer 2022

Grundsteuer 2022

Hintergrund

Die Grundsteuer steht seit einigen Jahren auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Seit dem 22.12.2014 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundstücksbewertung für die Grundsteuer anhängig (Aktenzeichen 1 BvL 11/14). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer spätestens seit dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig.

Einheitswerte

Die Grundsteuer errechnet sich nach derzeit geltendem Recht aus den sogenannten Einheitswerten, die als Grundstückswerte herangezogen werden. Die Einheitswerte spiegeln die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1.1.1964 wider. Diese stark veralteten Werte sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar.

Geplante Reformmaßnahmen

Das oberste Ziel der federführenden Finanzministerien Hessen und Niedersachsen ist eine verfassungsgerechte Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Das Bewertungsverfahren soll möglichst einfach ausgestaltet werden. Für unbebaute Grundstücke soll künftig der Bodenrichtwert gelten. Bei bebauten Grundstücken soll zudem der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Der maßgebliche Bewertungsstichtag soll der 1.1.2022 sein. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.

Stellschraube Steuermesszahl

An dem bisherigen Prinzip der Multiplikation des Grundstückswertes mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl soll festgehalten werden. Auch die jeweiligen gemeindlichen Hebesätze zur Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer bleiben erhalten. Steuermesszahl und Hebesätze gelten so auch weiterhin als Stellschraube für die Höhe der Grundsteuer.

Aufkommensneutrale Gestaltung

Die Länderinitiative verspricht eine steueraufkommensneutrale Grundsteuerreform. Höhere aktuelle Grundstückswerte sollen demzufolge mit niedrigeren Steuermesszahlen kompensiert werden. Die Höhe der neuen Messzahlen soll in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Grundstücke-Neubewertung festgelegt werden.

Stand: 29. August 2016

Investmentsteuerreform kommt 2018

Investmentsteuerreform kommt 2018

Investmentsteuerreform kommt 2018

Bisheriges Steuersystem

Investmentfonds mussten ihre Kapitalerträge bisher nicht versteuern. Die inländischen Sondervermögen waren von der Körperschaftsteuer und auch von der Gewerbesteuer befreit (§ 11 Abs. 1 Investmentsteuergesetz-InvStG). Die Besteuerung der Erträge erfolgte vielmehr ausschließlich auf Ebene des/der Anteilseigner(s) (Transparenzprinzip).

Neues Steuersystem

Das neue vom Bundesrat am 8.7.2016 verabschiedete „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ sieht nun vor, dass inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien abführen müssen. Hierfür müssen die Fonds künftig 15 % Körperschaftsteuer zahlen. Steuerfrei vereinnahmen können die Fonds weiterhin Zinserträge, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Teilfreistellung

Fondsanleger erhalten für bestimmte Erträge aus ihren Fondsanteilen eine Teilfreistellung. Die Teilfreistellung beträgt bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 %. Für Auslandsimmobilien gibt es eine Teilfreistellung von 80 %. In allen anderen Fällen müssen Ausschüttungen von Publikumsfonds in voller Höhe versteuert werden. Diese Teilfreistellung gilt allerdings nur für Privatanleger.

Vorabpauschale

Thesauriert der Fonds die Erträge, galten bisher die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge als steuerpflichtige fiktiv zugeflossene Erträge, die der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) unterlagen. Als Ersatz für die ausschüttungsgleichen Erträge wird eine Vorabpauschale eingeführt. Bemessungsgrundlage ist jeweils der Fondswert zum Jahresanfang. Diese Regelung soll der Vermeidung einer „ewigen“ Steuerstundungsmöglichkeit in allen Fällen dienen, in denen der Fondsanleger die Fondsanteile nicht veräußert. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2018 gelten.

Stand: 27. Juli 2016

Urlaubsgeld auf Mindestlohn anrechenbar

BAG-Urteil zu regelmäßigen Lohnzuschlägen Urlaubsgeld

Urlaubsgeld

Eine Arbeitnehmerin erhielt neben ihrem vereinbarten Monatsgehalt monatlich 1/12 des vereinbarten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes überwiesen. Der Arbeitgeber rechnete die Sonderzahlung dem Mindestlohn an. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, sie müsse die Sonderzahlungen zusätzlich zum Mindestlohn erhalten.

Urteil des BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision zurück. Begründung: Auch vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 gezahlte Sonderleistungen haben, was den Mindestlohn betrifft, Erfüllungswirkung. Damit können Arbeitgeber Sonderzahlungen bei regelmäßiger Zahlung auf den Mindestlohn anrechnen.

Stand: 29. Juni 2016

Mindestlohn 2017

Mindestlohn 2017

Mindestlohn 2017

Mindestlohn

Mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 wurde in Deutschland zum 1.1.2015 für Arbeitnehmer in einigen Branchen ein gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde eingeführt. Die Mindestlohnkommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Berlin hat den Mindestlohn zum 1.1.2017 auf € 8,84 festgelegt.

Tarifindex

Maßgeblich für die Erhöhung war die allgemeine Lohnentwicklung in den vergangenen eineinhalb Jahren. Die Lohnentwicklung ist ersichtlich aus dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Tarifindex. In diesen Index fließen rund 500 Tarifverträge ein. Nach dem Index stiegen die Löhne und Gehälter im maßgeblichen Zeitraum um durchschnittlich 3,2 %.

Stand: 27. Juli 2016

Neues zum Arbeitszimmer

Neues zum Arbeitszimmer

Neues zum Arbeitszimmer

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu

€ 1.250,00 im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nur, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Arbeitszimmer der Ehegatten

Nutzen Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam, ist der Höchstbetrag von € 1.250,00 zu halbieren, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 15.3.2016 entschieden hat (Az. 11 K 2425/13 E, G). Nach Auffassung der Richter und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Höchstbetrag objektbezogen. Das heißt, die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränken sich auf diese € 1.250,00, unabhängig davon, wie viele Personen das Zimmer nutzen.

Arbeitszimmer bei Photovoltaikanlage

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt einen Gewerbebetrieb dar. Richtet sich der Steuerpflichtige für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Arbeitszimmer ein und steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen dem Grunde nach abziehbar sein. Dies bestreitet auch der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Wichtig ist jedoch, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nicht in unwesentlichem Maße auch privat nutzt. Ist dies der Fall, ist der Steuerabzug komplett zu versagen (BFH, Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).

Stand: 29. Juni 2016

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Der Fall

Der Ehemann hatte auf einem Grundstück, welches zur Hälfte der Ehefrau gehörte, mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Ehemann den Betrieb auf seinen Sohn. Die beiden Ehegatten übertrugen gleichzeitig das Grundstück auf den Sohn. Die Finanzverwaltung forderte nach dem Übertragungsvorgang bei der Ehefrau (dem Nichtunternehmer-Ehegatten) die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven aus dem hälftigen Gebäudeteil. Gleichzeitig hatte sich das Finanzamt auf eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts berufen. Nach dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung jener Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienten und welche in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die bereits vorgenommene Abschreibung zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz-EStG).

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung in beiden Fällen nicht. Zum einen seien Wertsteigerungen bezüglich des hälftigen Anteils des Nichtunternehmer-Ehegatten im Privatvermögen eingetreten und ertragsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Zum anderen kann der Sohn Abschreibungen für das Betriebsgebäude aus dem unverminderten Teilwert vornehmen (Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14).

Fazit

Dieses Urteil ist für alle zu übertragenden Betriebe mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) interessant. Der Unternehmer-Ehegatte setzt seine Herstellungskosten voll ab. Stille Reserven braucht er nicht versteuern. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überträgt seinen Grundstücksanteil steuerfrei. Der Sohn (Rechtsnachfolger) legt die aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den Betrieb ein und schreibt entsprechend ab (steuerfreier AfA-Step-Up).

Stand: 29. Juni 2016