Sonderwerbungskosten

Sonderwerbungskosten

Sonderwerbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit Fondsbeteiligungen

Werbungskosten

Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften werden seit dem 1.1.2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) nicht mehr berücksichtigt. Sie gelten vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag als abgegolten. Abweichendes gilt für Kapitalanlagen in Form von geschlossenen Fondsbeteiligungen. Im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen taucht immer wieder der Begriff der „Sonderwerbungskosten“ auf.

Sonderwerbungskosten

Als Sonderwerbungskosten werden solche Aufwendungen bezeichnet, die in wirtschaftlicher Verbindung mit einer geschlossenen Fondsbeteiligung stehen und nicht von der Fondsgesellschaft, sondern vom jeweiligen Anteilseigner, dem Fondsanleger, getragen werden. Sonderwerbungskosten sind z. B. Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung, Reisekosten, Porto oder Telefonkosten. Einen Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellen regelmäßig Fahrtkosten für Objektbesichtigungen dar. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Urteil vom 15.8.2006 solche Aufwendungen nicht als Sonderwerbungskosten anerkannt (Az. 3 K 2463/04). Im konkreten Fall ging es um Reisekosten für Objektbesichtigungen, die der Information über den Zustand einer Immobilie dienen sollten. Begründung des Gerichts: Diese Aufwendungen betreffen nicht die Einkunfts-, sondern die Vermögensebene.

Steuerliche Geltendmachung

Sonderwerbungskosten können von den Fondseinkünften abgezogen werden und mindern so das zu versteuernde Ergebnis aus der Fondsbeteiligung. Je nach Art des geschlossenen Fonds handelt es sich entweder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die steuerliche Geltendmachung kann ausschließlich im Rahmen einer sogenannten „einheitlichen und gesonderten Feststellung“ erfolgen. Das heißt im Klartext, der Anleger muss seine Aufwendungen der Fondsgesellschaft mitteilen. Nur so können diese in der Steuererklärung der Fondsgesellschaft berücksichtigt werden. Eine separate Geltendmachung von Sonderwerbungskosten in der Steuererklärung des Anlegers ist nicht möglich. Bereits anerkannte Sonderwerbungskosten können grundsätzlich im Rahmen einer bei der Fondsgesellschaft durchzuführenden Betriebsprüfung nachträglich berichtigt oder aberkannt werden. Betriebsprüfungen werden im Regelfall binnen 5 Jahre nach Ende eines Veranlagungszeitraumes durchgeführt.

Stand: 28. April 2016

Der wirtschaftliche Arbeitgeber

Der wirtschaftliche Arbeitgeber

Der wirtschaftliche Arbeitgeber

Lohnsteuerabzugspflicht im Inbound-Fall

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Im internationalen Steuerrecht bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung ausländischer Unternehmen an inländische Tochtergesellschaften hat die Finanzverwaltung den Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers geprägt. Als wirtschaftlicher Arbeitgeber wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, „die die Vergütung für die ihr geleistete unselbständige Tätigkeit wirtschaftlich trägt“ (Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 12.11.2014, IV B 2 – S 1300/08/10027 Rz. 98 ff.) Wirtschaftlicher Arbeitgeber kann danach jede inländische Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens sein. Die ausländische Muttergesellschaft ist hingegen der zivilrechtliche Arbeitgeber.

Besteuerungsrecht

Nach Auffassung der Finanzverwaltung obliegt das Besteuerungsrecht in sogenannten Inbound-Fällen (inländische Tochtergesellschaft mit ausländischer Muttergesellschaft) dem deutschen Staat. Die inländische Tochtergesellschaft ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.

3-Monats-Frist

Die gezahlten Arbeitsentgelte einer Inland-Tochter sind grundsätzlich unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Aufenthalts eines jeden entsandten Arbeitnehmers in Deutschland zu versteuern. Eine Vereinfachungsregelung gilt jedoch bei einer Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als 3 Monaten. In solchen Fällen „spricht eine widerlegbare Anscheinsvermutung dafür, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitgebers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist“ (BMF vom 12.11.2014, Vereinfachungsregelung Tz. 4.3.3.2 Rz. 112).

Stand: 28. April 2016

Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter

Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter

Überhöhte Mietzahlungen an Gesellschafter

Keine Schenkungsteuerpflicht

Der Fall

Ein GmbH-Gesellschafter vermietete an die GmbH Maschinen und Geräte sowie ein bebautes Grundstück. Die Betriebsprüfung stellte fest, dass die Mietentgelte für die Maschinen und Geräte wie auch für das Grundstück überhöht waren. Die Finanzverwaltung nahm in Folge nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Sie forderte den Geschäftsführer (dessen Ehefrau Alleingesellschafterin der GmbH war) auch zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest.

Urteil FG Münster

Dem Finanzgericht (FG) Münster ging dies allerdings zu weit. Unabhängig von der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt oder nicht, fehle es bei den überhöhten Mietzahlungen an der für die Entstehung von Schenkungsteuer notwendigen Freigebigkeit. Der dem Gesellschafter aus den überhöhten Mietzahlungen zufließende Vermögensvorteil ist nach Ansicht des Gerichts ausschließlich von ertragsteuerlicher Bedeutung. Der Vorteil kann nicht zusätzlich als der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung an ihn gewertet werden (Urteil vom 22.10.2015, 3 K 986/13).

Stand: 28. April 2016

Verbilligte Parkraumüberlassung

Verbilligte Parkraumüberlassung

Verbilligte Parkraumüberlassung

Parkplatz

Während die Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer im Lohnsteuerrecht regelmäßig keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Überlassung von Parkplätzen gegen Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung erbringt.

Umsatzsteuerpflicht

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber in einem nahe gelegenen Parkhaus Stellplätze für jeweils monatlich € 55,00 angemietet und diese den Mitarbeitern gegen ein Entgelt von € 27,00 monatlich zur Verfügung gestellt. Die Zahlungen behielt der Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters ein. Der Bundesfinanzhof bejahte in dem Fall (Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14) eine Umsatzsteuerpflicht des Arbeitgebers. Unerheblich war, dass die verbilligte Parkraumüberlassung überwiegend unternehmerischen Zwecken diente. „Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil“ so der BFH.

Steuerfreie unentgeltliche Überlassung

Überlässt der Arbeitgeber den Parkplatz hingegen unentgeltlich, handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine nicht steuerbare Leistung (Abschnitt 1.8 Abs. 4 Nr. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Daraus kann aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Rückschluss auf Dienstleistungen gegen verbilligtes Entgelt gezogen werden. In vielen Fällen kann es daher für den Arbeitgeber günstiger sein, den Mitarbeitern Parkflächen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stand: 28. April 2016

Die Kettenschenkung

Die Kettenschenkung

Die Kettenschenkung

Kettenschenkung

Unter einer Kettenschenkung wird die mehrfache Übertragung von Vermögen eines Schenkers über einen oder mehrere Zwischenerwerber an den Zieldestinatär verstanden. Möchten beispielsweise die Ehegatten ihrem Kind und Schwiegerkind Vermögen zukommen lassen, wäre bei einer Direktübertragung auf das Schwiegerkind die Steuerklasse II anwendbar. Hier würde nur ein Steuerfreibetrag von € 20.000,00 zur Anwendung kommen. Wird hingegen das eigene Kind beschenkt und beschenkt dieses sodann den Ehegatten (Schwiegerkind der Schenker), kommt in beiden Schenkungsfällen die vorteilhaftere Steuerklasse I zur Anwendung.

Gestaltung

Damit Kettenschenkungen auch gegenüber dem Finanzamt ihr Ziel erreichen, nämlich die Wertung der Schenkungen als jeweils eigenständige Steuervorgänge unter Anwendung der günstigeren Steuerklasse, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss die Weiterschenkung durch den Zwischenerwerber erkennbar nach eigenem Willen und ohne Pflicht erfolgen. Die Kettenschenkung ist missglückt, wenn die Weiterschenkung des Zwischenerwerbers aufgrund einer Auflage des Schenkers (Weiterschenkungsklausel) erfolgt.

Identische Schenkungsverträge

Auch der Abschluss der einzelnen Schenkungs-/Übertragungsverträge in einem Zuge spricht für eine Kettenschenkung. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Übertragungsverträge am selben Tag abgeschlossen werden und aufeinanderfolgende Urkundenrollennummern des amtierenden Notars tragen. Sind die Schenkungsvorgänge dann auch noch bezüglich der zu übertragenden Vermögensgegenstände identisch, erkennt die Finanzverwaltung diese Gestaltung im Regelfall nicht an. In diesem Fall wird der Zwischenerwerber steuerlich ignoriert und ein Vermögensübergang direkt vom Geber zum Zielbedachten fingiert.

Stand: 28. April 2016

Steueraufkommen und Steuerbelastung

Steueraufkommen und Steuerbelastung

Steueraufkommen und Steuerbelastung

Rekordeinnahmen

„Die Steuereinnahmen insgesamt (ohne reine Gemeindesteuern) stiegen im Januar 2016 um 3,7 % gegenüber dem Vorjahresmonat Januar 2015“. So geht es aus dem Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums vom 19.2.2016 hervor. Weiter heißt es, dass das Aufkommen der gemeinschaftlichen Steuern im aktuellen Berichtsmonat deutlich (+ 6,0 %) über dem Niveau des Vorjahres lag. Erhebliche Aufkommenszuwächse verbuchte der Fiskus auch bei den Steuern von Umsatz, der veranlagten Einkommensteuer sowie der Körperschaftsteuer. So stiegen die Steuereinnahmen des Bundes nach Verrechnung der Abzugsbeträge im Januar 2016 gegenüber dem Januar 2015 deutlich um 12,9 % an.

Rekordbelastung

Sicherlich sind die hohen Steuerzuwächse nicht allein der guten Konjunktur zu verdanken. Den Rekordeinnahmen stehen vielmehr Rekordbelastungen bei den Bürgern entgegen. Ersichtlich ist dies u. a. an dem vom Bund der Steuerzahler jährlich ermittelten Steuerzahlergedenktag. Steuerzahlergedenktag 2015 war der 11.7.2015. Bis zu diesem Datum arbeiteten die Steuerpflichtigen für den Staat. Die Abgabenquote lag dabei mit 52,4 % auf Rekordniveau. Dies trotz aller Bemühungen zum Abbau der kalten Progression. Zum Vergleich: 1960 wurde der Steuerzahlergedenktag noch am 1. Juni gefeiert.

Stand: 28. April 2016

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen

Erholungsbeihilfen

Pauschalsteuer

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ist sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei. Die Leistung unterliegt lediglich der Pauschalsteuer in Höhe von 25 %. Diese kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichten.

Zulässige Beträge

Im Rahmen der Pauschalsteuer sind folgende Beträge zulässig: € 156,00 für jeden Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten sowie € 52,00 für jedes Kind. Die Ehegatten-Erholungsbeihilfe kann auch ausgezahlt werden, wenn der Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Auch für halbe Kinder bzw. im Fall getrennt lebender Elternteile kann der volle Betrag gezahlt werden. Nur volljährige Kinder scheiden aus.

Bedürftigkeit

Ob der Arbeitnehmer, sein Ehegatte bzw. die Kinder erholungsbedürftig sind, spielt übrigens keine Rolle. Insgesamt können dem Arbeitnehmer € 364,00 an Erholungsbeihilfen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.

Stand: 29. März 2016

Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2015

Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2015

Kapitaleinkünfte in Steuererklärung 2015

Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Liegen Kapitaleinkünfte vor, die bisher nicht vom Abgeltungsteuerabzug erfasst worden sind, müssen diese in der Anlage KAP gesondert erklärt werden. Letzteres ist regelmäßig bei Einkünften aus ausländischen Konten und Wertpapierdepots der Fall.

Antragsveranlagung

In vielen Fällen kann es aber vorteilhaft sein, die Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuerabzug in die Einkommensteuererklärung mit aufzunehmen, d. h. die Anlage KAP mit abzugeben. Wurde z. B. der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft (€ 801,00 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Pauschbetrag von € 1.602,00) oder soll eine depotübergreifende Verlustverrechnung erfolgen (ein Verlust aus dem Depot bei der Bank A soll mit Erträgen aus dem Depot bei der Bank B ausgeglichen werden), sollte der Kapitalanleger die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz wählen. Eine solche kann auch vorteilhaft sein, wenn Wertpapiere unentgeltlich übertragen wurden und der Vorgang als fiktive Veräußerung besteuert worden ist.

Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung ist für all jene Kapitalanleger von Vorteil, deren tariflicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Die Günstigerprüfung kann mittels Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2015 beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften und unterwirft diese nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Die Günstigerprüfung ermöglicht Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde.

Stand: 29. März 2016

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Werbungskosten

Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft. Stattdessen gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von € 801,00 (Singles) bzw. € 1.602,00 (bei Zusammenveranlagung) als abgegolten.

BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Aufwendungen zwar mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber erst nach dem 31.12.2008 entstanden bzw. bezahlt worden sind (Urteil vom 9.6.2015, VIII R 12/14, veröffentlicht am 10.2.2016). Das vorinstanzliche Finanzgericht billigte hingegen den Werbungskostenabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 Einkommensteuergesetz. Darin heißt es, dass die Werbungskostenabzugsbeschränkung erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge“ anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof zog daraus aber nicht den Schluss, dass Werbungskosten für vor dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge abzugsfähig sein müssen. Stattdessen erfüllt die Vorschrift nach Ansicht des Senats nur jenen Zweck, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot zu bestimmen. Die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten sollten danach über die Stichtagsregelung voneinander abgegrenzt werden. Offen ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen ein vom Bundesfinanzhof entschiedenes Urteil in einem vergleichbaren Fall (Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 878/15).

Stand: 29. März 2016

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Steuerliche Behandlung von Arbeitszimmeraufwendungen

Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung

Gemischte Nutzung

Reisekosten können nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei teilweise betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung nach dem jeweiligen Verhältnis aufgeteilt werden. Diesem Aufteilungsgrundsatz folgte der BFH beim Arbeitszimmer nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem aktuellen Beschluss (vom 27.7.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) betont, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraussetzt.

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte einen Wohnraum zu 60 % zur Erzielung dieser Einnahmen und 40 % privat. Er hatte die Aufwendungen für das Zimmer anteilig geltend gemacht. Der Große Senat sieht beim Arbeitszimmer eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung als nicht möglich. Auch ein sogenanntes Nutzungszeitenbuch wäre nicht hilfreich. Die darin enthaltenen Angaben wären eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen und könnten nicht überprüft werden.

Stand: 29. März 2016