Sachbezugswerte 2016

Sachbezugswerte 2016

Sachbezugswerte 2016

Steuerpflichtige Sachzuwendungen

Der Lohnsteuer unterliegen neben Geldbezügen auch Sachbezüge, soweit sie aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. Arbeitnehmer erhalten vielfach neben ihren Lohnbezügen auch freie Unterkunft und Verpflegung. Zur wertmäßigen Bemessung dieser Leistungen enthält die „Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt“ (sogenannte Sozial-versicherungsentgeltverordnung – SvEV) bestimmte Sachbezugswerte. Diese gelten auch im Steuerrecht.

Sachbezugswerte

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich neu festgelegt. Für 2016 sind folgende Werte maßgeblich: Für ein kostenfreies Frühstück gilt ein Wert von € 50,00 im Monat bzw. € 1,67 pro Tag. Für das tägliche Mittag- oder Abendessen sind € 93,00 im Monat bzw. € 3,10 pro Tag festzusetzen. Für eine komplette freie Verpflegung gilt ein Sachbezugswert von € 236,00 pro Monat. Die freie Unterkunft ist mit einem Pauschbetrag von € 223,00 anzusetzen.

Freie Verpflegung und Unterkunft

Erhält ein Beschäftigter zu seinem Lohn hinzu freie Verpflegung und Unterkunft, sind insgesamt € 459,00 dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen. Das sind gegenüber 2015 € 7,00 mehr.

Stand: 21. Dezember 2015

Sozialversicherungsbeitrag 2016

Sozialversicherungsbeitrag 2016

Sozialversicherungsbeitrag 2016

Beitragssätze 2016

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Sozialversicherung bleiben 2016 unverändert. Der 2015 festgeschriebene allgemeine Krankenkassenbeitragssatz von 14,60 % gilt auch für 2016 unverändert. Änderungen gibt es jedoch beim Zusatzbeitrag. Unverändert bleibt auch der ermäßigte Beitragssatz mit 14 %. Auch beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung gibt es 2016 keine Erhöhungen. Er beträgt unverändert 2,35 %. Weitere Erhöhungen sind allerdings ab 2017 durch das Pflegestärkungsgesetz II zu erwarten. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt unverändert 0,25 %. Der Rentenversicherungsbeitrag 2016 beträgt unverändert 18,70 %. Schließlich bleibt auch der Arbeitslosenversicherungssatz mit 3,00 % unverändert.

GKV Zusatzbeitrag 2016

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt für das Jahr 2016 1,1 %. Damit liegt der Zusatzbeitrag um 0,2 Prozentpunkte höher als 2015. Den vom Versicherten zu zahlenden Zusatzbeitrag legt die betreffende Krankenkasse individuell fest.

Sonderkündigungsrecht

Krankenkassen, die ihren Zusatzbeitrag 2016 erhöhen, müssen ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben darüber informieren und auf ein Sonderkündigungsrecht hinweisen, welches jedem Versicherten bei Beitragserhöhungen zusteht.

Stand: 21. Dezember 2015

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

Negativzinsen bei Gewerbesteuer

Keine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag

Gewerbeertrag

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser setzt sich zusammen aus dem nach den einkommensteuer- bzw. körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu ermittelnden Gewinn, vermehrt und vermindert um bestimmte Hinzurechnungen bzw. Kürzungen.

Entgelte für Schulden

Dem Gewinn ist u. a. ein Viertel der Aufwendungen für Schuldzinsen hinzuzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden Skonto im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit (§ 8 Satz 2 Nr. 1 a Gewerbesteuergesetz – GewStG). Fraglich war bisher, wie Negativzinsen im Rahmen dieser Hinzurechnungsvorschrift zu behandeln sind.

Gleichlautende Erlasse

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jetzt in gleichlautenden Erlassen (vom 17.11.2015) bestimmt, dass die von einem gewerblichen Unternehmen zu zahlenden negativen Einlagezinsen nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten gezahlt werden. Letztere sind vielmehr Entgelt für die Verwahrung von Eigenkapital. Daher entfällt für Negativzinsen eine Hinzurechnung beim Gewerbeertrag.

Stand: 21. Dezember 2015

Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

Automatischer Informationsaustausch

Einstimmiger Beschluss des Finanzausschusses

Automatischer Informationsaustausch

Der Startschuss für einen automatischen Informationsaustausch von Finanzkonten fiel am 28. und 29.10.2014 in Berlin. Anlässlich der 7. Jahrestagung des Globalen Forums zu Transparenz und Informationsaustausch für Besteuerungszwecke unterzeichneten mehr als 50 Vertreter der Finanzministerien und Steuerbehörden ein internationales Abkommen. Gemeldet werden danach u. a. Name und Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steuer-Identifikationsnummer bzw. bei natürlichen Personen Geburtsdatum und Geburtsort, die Kontonummer, Kontosaldo oder Kontowert. Mitgeteilt wird auch jeder rückkaufsfähige Versicherungsvertrag.

Einstimmiger Beschluss

Im November des vergangenen Jahres hat der Finanzausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen die internationale Vereinbarung gebilligt. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgt über das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG – BT Drucks 18/5920 vom 7.9.2015).

Zeitpunkt der Erstanwendung

Die erste Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Behörde für die Weiterleitung der Daten an die ausländischen Wohnsitzfinanzämter hat von den meldenden Finanzinstituten erstmals zum 31.7.2017 zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 FKAustG-E). Zu übermitteln sind die Daten aus dem Vorjahr 2016. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet die Daten jeweils zum 30. September eines Jahres an die ausländischen Finanzbehörden weiter. Der Datenaustausch erfolgt erstmals zum 30.9.2017 für 2016 (§ 27 FKAustG-E).

Stand: 21. Dezember 2015

Kindergeld-Änderungen 2016

Kindergeld-Änderungen 2016

Kindergeld-Änderungen 2016

Höheres Kindergeld und neue Voraussetzungen für Kindergeldzahlungen

Kindergeld

Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl 2015 I S. 1202) bringt zum 1.1.2016 höhere Familienleistungen mit sich. Das Kindergeld für das erste und zweite Kind steigt von € 188,00 auf € 190,00. Das Kindergeld für das dritte Kind wird von € 194,00 auf € 196,00 erhöht. Und das Kindergeld für das vierte und jedes weitere Kind beträgt ab 2016 € 221,00 (bisher € 219,00). Der Kinderfreibetrag steigt von € 7.152,00 auf € 7.248,00.

Steuer-Identifikationsnummer

Ab 1.1.2016 ist zur Kindergeldauszahlung die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindergeldempfängers und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes Voraussetzung. Die Regelung gilt ab 1.1.2016 unabhängig von dem Geburtsdatum des Kindes. Das heißt, dass die Steuer-Identifikationsnummern auch für jene Kinder mitzuteilen sind, die vor dem 1.1.2016 geboren worden sind. Steuer-Identifikationsnummern für Kinder sind im jeweiligen Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) enthalten. Das BZSt erteilt jedem Neugeborenen bzw. jeder in einem deutschen Melderegister erfassten Person eine Steuer-Identifikationsnummer.

Neuanträge

Für Neuanträge empfiehlt es sich, die vom Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilende Steuer-Identifikationsnummer des Kindes abzuwarten. Der Kindergeldantrag kann erst mit dieser Nummer abschließend bearbeitet werden.

Kinder im EU-Ausland

Für Kinder, die im EU-Ausland leben, besteht unter Umständen Anspruch auf Kindergeld. Sofern diesen keine Steuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, ist die Identität mit anderen Dokumenten nachzuweisen, beispielsweise mithilfe der in den jeweiligen Ländern verwendeten Personenidentifikationsmerkmale.

Mitteilungsfrist

Die beiden Nummern sind der Familienkasse schriftlich mitzuteilen. Dabei genügt es, wenn die Steuer-Identifikationsnummern im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden. Die Mitteilungen müssen schriftlich erfolgen. Eine telefonische Übermittlung ist nicht möglich. Unterbleibt die Mitteilung, werden die Kindergeldzahlungen rückwirkend zum 1.1.2016 aufgehoben. Das seit dem Januar ausgezahlte Kindergeld wird wieder zurückgefordert.

Stand: 21. Dezember 2015

Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Gewerbesteuer verfassungsgemäß

Nichtabziehbarkeit bei Einkommensteuer zulässig

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer war bis 2008 als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde der Betriebsausgabenabzug gestrichen. Stattdessen wurde der Anrechnungsfaktor zur Steuerermäßigung von 1,8 auf 3,8 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.

Verstoß gegen das Nettoprinzip

Wegen der Nichtabzugsfähigkeit waren in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Der Bundesfinanzhof hat diese jetzt jedoch zurückgewiesen. Das Abzugsverbot verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (BFH vom 10.9.2015, IV R 8/13).

Gesamtpaket Steuerentlastung

Der BFH begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass die Unternehmensteuerreform 2008 auch Steuerentlastungen mit sich brachte und die Erhöhung der Gewerbesteuerbelastung im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen zu sehen ist. Außerdem würde bei Personenunternehmen die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer der Anteilseigner angerechnet.

Stand: 21. Dezember 2015

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

Aktuelle BFH-Revisionsverfahren 2016

Anhängige Revisionsverfahren und zu erwartende Entscheidungen 2016

Revisionsverfahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende des vergangenen Jahres eine aktuelle Liste der zum Jahresende anhängigen Revisionsverfahren veröffentlicht. Hieraus wird im neuen Jahr 2016 eine Vielzahl von Entscheidungen erwartet. Unter anderem stehen folgende Fälle im Vordergrund:

Betriebsaufgabegewinn/Investitionsabzugsbetrag

Streitig ist, ob eine Gewinnerhöhung aus der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags anlässlich einer Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzurechnen ist. Damit würde der Gewinn der vollen Besteuerung unterliegen. Andernfalls wäre der Gewinn Bestandteil des begünstigten Veräußerungs-/Aufgabegewinns und würde in den Betriebsaufgabe-Freibetrag in Höhe von € 45.000,00 einfließen (Az. X R 16/15). Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Entfernungspauschale

Streitig ist ferner, ob der bloße Werbungskostenabzug für den Entfernungskilometer – also nicht für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Letzteres wird durch die Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel begründet (Az. VI R 48/15).

Vermietung an Angehörige

Zu diesem Themenbereich sind im kommenden Jahr gleich zwei Entscheidungen zu erwarten. In dem Verfahren IX R 28/15 geht es um die Verrechnung von Mietzahlungen mit dem gesetzlich möglichen Unterhaltsanspruch. Der BFH hat hier zu entscheiden, ob in solchen Fällen von einem fremdüblichen Mietverhältnis ausgegangen werden kann und damit der volle Werbungskostenabzug von den Vermietungseinkünften zulässig ist. Das anhängige Verfahren IX R 42/15 setzt sich in der Hauptsache mit dem Fall auseinander, dass die Eltern als Mieter in ein Pflegeheim ziehen und der Vermieter (das Kind) ab diesem Zeitpunkt fällige Mietforderungen gegenüber den Eltern nicht mehr geltend macht. Dies, obwohl der Mietvertrag noch besteht. Im Mittelpunkt steht hier wieder das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht, welche Voraussetzung für einen vollen Werbungskostenabzug ist.

Stand: 21. Dezember 2015

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2015 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2016 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 auf € 6.200,00 pro Monat bzw. € 74.400,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erhöht sich von monatlich € 5.200,00 auf € 5.400,00 bzw. € 64.800,00 im Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2016 für West und Ost einheitlich € 50.850,00 (2015: € 49.500,00).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 54.900,00 auf € 56.250,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgrößen

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich € 2.520,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 26. November 2015

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei Kapitalanlagen

Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Und nicht selten ist es bei einem Depot gut, bei dem anderen Depot aber schlecht gelaufen. Dem Anleger steht hier die Möglichkeit offen, eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dann können Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B verrechnet werden.

Verlustbescheinigung

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kapitalanleger bei der Bank, die das Verlustdepot führt, eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG ) nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12.2015 beantragt. Die Verlustbescheinigung führt dazu, dass die bescheinigten Verluste ihre Bindungswirkung an die bei dem ausstellenden Kreditinstitut unterhaltenen Kapitalanlagen verlieren. Damit können die Verluste im Steuerveranlagungsverfahren mit Gewinnen aus anderen Wertpapierdepots gegengerechnet werden.

Wahlveranlagung

Diese Verlustbescheinigung muss der Kapitalanleger dann zusammen mit seiner Steuererklärung abgeben. Mit Abgabe der Anlage KAP und der Verlustbescheinigung wählt der Steuerpflichtige die sogenannte „Wahlveranlagung zum Abgeltungssteuersatz“ (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Im Wahlveranlagungsverfahren wird die auf die Gewinne gezahlte Abgeltungsteuer dadurch teilweise rückerstattet. Dabei gilt: Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, außer Aktien, sind mit Veräußerungsgewinnen und sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, also auch mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können hingegen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 26. November 2015

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Zufluss-/Abflussprinzip

In der Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Das heißt, Zahlungen gelten am Tag der Vereinnahmung als zugeflossen, Ausgaben am Tag der Zahlung als abgeflossen. Um den Jahreswechsel ist eine Ausnahmeregelung zu beachten. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt eine Frist von 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Fälligkeit und Abfluss müssen kumulativ vorliegen.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2015 ist am 11.1.2016 fällig. Die Frage, ob die Zahlung noch für 2015 zu buchen ist, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verneint (Verfügung vom 18.5.2015, Kurzinfo ESt 9/2014). Begründung: Der Fälligkeitszeitpunkt liegt außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.

Verlängerung des Zeitraums

Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums zur Anwendung der Ausnahmeregelung kommt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegenden Fälligkeitstag verschiebt, wie das für den 11.1.2016 der Fall ist.

Stand: 26. November 2015