Abfindungsbesteuerung Schweiz

Abfindungsbesteuerung Schweiz

Abfindungsbesteuerung Schweiz

DBA-Regelung

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz (Art. 15 Abs. 1 Satz 1) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat – also in Deutschland oder der Schweiz – ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Etwas anderes gilt aber, wenn die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.

Der Fall

Im Streitfall hat ein ehemals in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und dort bei einem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit aufgenommen. Von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber erhielt er eine Abfindung in Höhe von € 780.000,00. Das deutsche Finanzamt behielt € 338.000,00 an Lohnsteuer und € 18.500,00 an Solidaritätszuschlag ein. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

BFH-Urteil

Nach ständiger Bundesfinanzhof-Rechtsprechung sind Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (Urteil vom 10.6.2015, I R 79/13). Bei Abfindungen handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit. Unerheblich ist, dass die Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis stammt. Denn „ein bloßer Zusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut“ nicht, so der BFH.

Konsultationsvereinbarung

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 nicht gilt. Nach dieser Vereinbarung wären Abfindungszahlungen ohne Versorgungscharakter nach dem Tätigkeitsortsprinzip zu behandeln.

Stand: 26. November 2015

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Steuerfrei schenken bei vollem Betriebsausgabenabzug

Geschenke

Eine gesonderte Definition für Geschenke kennt das Steuerrecht nicht. Es orientiert sich vielmehr am Zivilrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stellen Geschenke Zuwendungen dar, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile von einer Unentgeltlichkeit ausgehen (§ 516 Abs. 1 BGB). Keine Geschenke sind danach Werbeartikel aller Art, Sponsoringausgaben oder Zugaben zu einem Leistungsaustausch.

€ 35,00-Freigrenze

Bei der Hingabe einer Weinflasche an Geschäftspartner anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes handelt es sich beispielsweise um ein Geschenk. Der Unternehmer und Schenker kann die Weinflasche nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er jedem Geschäftspartner im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht mehr als € 35,00 zuwendet. Das heißt im Klartext: Das Weihnachtsgeschenk darf nicht mehr als € 35,00 kosten und dem Geschäftspartner durfte während des gesamten Geschäftsjahres kein weiteres Geschenk überreicht worden sein. Maßgeblich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im bilanzsteuerlichen Sinn. Vorsteuern sind bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers hinzuzurechnen. Ebenso zählen Kosten für Kennzeichnungen (Gravuren) dazu, nicht aber Versand- und Verpackungskosten (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien EStR 2012).

Steuerpflicht beim Empfänger

Eine Steuerpflicht beim Empfänger ist gegeben, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert, Ladenpreis) des Geschenks die € 35,00-Freigrenze übersteigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Einkommensteuer für den Beschenkten pauschal übernehmen. Zuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten € 10,00 nicht übersteigt sind grundsätzlich als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen zu werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S-2297-b / 14 / 10001). Hinweis: Nach BFH-Urteil vom 16.10.2013 sind in die Pauschalierung sämtliche Geschenke auch im Wert bis zu € 35,00 einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen können nach der Verwaltungsauffassung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten € 10,00 nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel (siehe oben) angesehen werden und können bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben.

Gesonderte Aufzeichnungspflichten

Geschenke an Geschäftspartner müssen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Auf den Buchungsbelegen muss grundsätzlich der Name des Empfängers ersichtlich sein. Sofern die Vermutung besteht, dass die € 35,00-Freigrenze nicht überschritten wird – dies dürfte u. a. bei Taschenkalendern oder Kugelschreibern anzunehmen sein –, lässt die Finanzverwaltung auch eine Sammelbuchung zu. Auf einen Empfängernachweis kann verzichtet werden.

Stand: 26. November 2015

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Was zum 31.12.2015 vernichtet werden kann

Aufbewahrungspflichten und -fristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt dabei eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte gelten 6 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2015

Am 31.12.2015 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche

Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2005 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2009 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 26. November 2015

Rückstellung für Weihnachtsgeld und Überstunden

Rückstellung für Weihnachtsgeld und Überstunden

Rückstellung für Weihnachtsgeld und Überstunden

Wichtige Buchungen zum Jahreswechsel

Jahresurlaub, offene Überstunden

Für Mitarbeiter, die bis zum 31.12. noch nicht ihren gesamten Jahresurlaub beansprucht haben oder Überstunden mit ins nächste Jahr nehmen, muss zum Jahresende bzw. Geschäftsjahresende eine Rückstellung gebildet werden (sogenannter „Verpflichtungsüberschuss“). So ist beispielsweise eine Rückstellung in Höhe eines Monatsgehaltes für solche Mitarbeiter zu bilden, die zusammen mit Überstunden und noch nicht verbrauchten Urlaubstagen auf einen Arbeitsmonat kommen.

Weihnachtsgelder von der GmbH

Arbeitslöhne, die die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer auszahlt, werden in der Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich auch im nächsten Jahr zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Gehalt von ihrer GmbH ein Weihnachtsgeld auszahlen lassen, sollten daher in diesem Jahr noch eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Stand: 26. November 2015

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Niedersächsisches Finanzgericht gewährt erstmalig Aussetzung der Vollziehung

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 zeitlich unbefristet als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags wurde in den letzten Jahren mehrere Male Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Bundesfinanzhof hat in den Verfahren II R 52/10 und 50/09 (vom 21.7.2011) die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejaht. Dennoch hat das Niedersächsische Finanzgericht 2013 dem Bundesverfassungsgericht einen Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorgelegt (Beschluss vom 21.8.2013, 7 K 143/08). Das Verfahren wird unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt. Bislang musste der Solidaritätszuschlag von den Steuerpflichtigen bezahlt werden.

Aussetzung der Vollziehung

Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und damit Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14). Der Senat erhebt – erneut – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist unter Bezug auf seinen Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt. Ein dem individuellen Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates sah der Senat nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Beschwerde

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Beschwerde einlegen wird.

Stand: 26. November 2015

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Spendenabzug für Flüchtlingshilfe

Sonderausgabenabzug

Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).

Vereinfachte Zuwendungsnachweise

Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.

Arbeitslohnspenden

Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Stand: 27. Oktober 2015

Smartphones richtig absetzen

Smartphones richtig absetzen

Smartphones richtig absetzen

Betriebsvermögen

Smartphones zählen beim Unternehmer zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es der Unternehmer zu mehr als 50 % beruflich nutzt. Nutzt dieser das Smartphone zu mindestens 10 %, aber zu weniger als 50 % betrieblich, kann er es dem – gewillkürten – Betriebsvermögen zuordnen. Die Finanzverwaltung geht nach ständiger Rechtsprechung bei typisierender Betrachtung von einer hälftigen Nutzung aus. Eine entsprechende Mehrnutzung muss der Unternehmer darlegen.

Abschreibung

Ist das Smartphone dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Letzteres ist dann möglich, wenn der Nettopreis nicht mehr als € 410,00 beträgt. Übersteigt der Preis nur knapp diese Schwelle, können gegebenenfalls Speicherkarten vom Kaufpreis herausgerechnet und separat gekauft werden. Denn diese gelten als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Smartphones über € 410,00 müssen nach der gegenwärtigen AfA-Tabelle über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben werden. Diese lange Nutzungsdauer ist zweifelsohne nicht zeitgemäß. Vielfach akzeptieren die Finanzämter eine Nutzungsdauer von zwei bis drei Jahren.

Private Nutzung

Während die private Nutzung eines Smartphones durch einen Arbeitnehmer steuerfrei ist (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz-EStG), stellt die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Smartphones beim Unternehmer eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme dar. Die Rechtsprechung sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (BFH vom 14.3.2007, XI R 1/06).

Stand: 27. Oktober 2015

Abschaffung der Abgeltungsteuer

Abschaffung der Abgeltungsteuer

Abschaffung der Abgeltungsteuer

Beschlussfrist bis 30.11.2015

Abgeltungsteuer

Seit 2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sogenannte „Abgeltungsteuer“. Die Abgeltungsteuer wird „anonym“ abgeführt; der Steuersatz beträgt 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Steuersatz liegt damit im Regelfall unterhalb des individuellen persönlichen Einkommensteuersatzes.

Kritik der Grünen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert nun in einem Antrag (BT-Drucksache 18/6064) die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge noch in dieser Legislaturperiode, also bis 2017. Grund dafür ist u. a. die anonyme Abführung. Die Anonymität würde in Verbindung mit dem Wegfall der Erklärungspflicht für Kapitaleinkünfte dazu führen, dass den Finanzämtern und Steuerfahndern wichtige Informationen und Indizien zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung fehlen, schreiben die Abgeordneten. Die Grünen sehen außerdem eine „massive Ungleichbehandlung“ mit einem Steuersatzunterschied von bis zu 20 Prozentpunkten. Die Grünen halten die Abgeltungsteuer sogar für verfassungswidrig.

Forderung der Grünen

Die Grünen fordern, dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind und somit wie alle anderen Einkunftsarten besteuert werden müssen. Veräußerungsgewinne sollen grundsätzlich progressiv besteuert werden. Spekulationsfristen sollen nicht gewährt werden. Werbungskosten sollen allerdings wieder abzugsfähig sein. Bisher nicht geäußert haben sich die Politiker über den Verbleib des Sparer-Pauschbetrages.

Stand: 27. Oktober 2015

Jahresabschluss 2014 beschließen

Jahresabschluss 2014 beschließen

Jahresabschluss 2014 beschließen

Beschlussfrist bis 30.11.2015

Jahresabschluss

GmbH-Gesellschafter müssen nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a) spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über den Jahresabschluss und über die Ergebnisverwendung beschließen. Gesellschafter von kleinen GmbHs, das sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 4,84 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 9,68 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern, haben hierfür noch bis zum 30.11.2015 Zeit. Dasselbe gilt auch für Kleinst-GmbHs (Bilanzsumme von nicht mehr als € 350.000,00 oder Umsatzerlöse von nicht mehr als € 700.000,00 bzw. einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 10).

Gesellschafterversammlung

Für die Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung gilt eine Frist von einer Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für die Einhaltung der Frist ist der jeweilige GmbH-Geschäftsführer verantwortlich. Einhergehend mit dem Jahresabschluss-Beschluss sollte auch über die Entlastung der/des Geschäftsführer(s) entschieden werden.

Stand: 27. Oktober 2015

Neuer BEPS-Aktionsplan

Neuer BEPS-Aktionsplan

Neuer BEPS-Aktionsplan

Aktion gegen Steuerhinterziehung und Gewinnverlagerung

BEPS-Aktionsplan der OECD

Diverse Großkonzerne haben in letzter Zeit durch vorteilhafte Gewinnverlagerungen viel Aufmerksamkeit erregt. Nun schlagen die Hochsteuerländer zurück. Im Oktober 2015 haben die Finanzminister der G20-Staaten den sogenannten BEPS-Aktionsplan zur Besteuerung international tätiger Konzerne und Organgesellschaften verabschiedet. BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“. Der Begriff umfasst Maßnahmen gegen die sogenannte Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung. Der Aktionsplan sieht umfangreiche Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer vor.

Maßnahmenplan

Der Aktionsplan soll grundsätzlich sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden können, wo sie erwirtschaftet worden sind. Dies soll u. a. durch eine bessere Kontrolle der Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften erfolgen. Unterbunden werden sollen künftig sogenannte „hybride Gestaltungen“ und die Generierung sogenannter „weißer Einkünfte“. Für die „digitale Wirtschaft“ (u. a. Google, Amazon) sollen spezielle Vorschriften erlassen werden. Außerdem wird der Betriebsstättenbegriff neu definiert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betriebsstättenstatus für vorteilhafte Steuerzwecke „konstruiert“ werden kann.

Kontrollen ab 2016

Ab 2016 werden die OECD-Steuerexperten mit ihren regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der im Aktionsplan vereinbarten Maßnahmen beginnen. Zudem kann die Finanzverwaltung ab 2016 die Offenlegung der gesamten Konzernrechnungslegung, der Bilanzierung und der Zahlungsströme verlangen.

Stand: 27. Oktober 2015