Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Bundesfinanzministerium legt Referentenentwurf vor

Referentenentwurf

Ende August 2015 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ veröffentlicht. Das Gesetz soll die „Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs“ sichern, wie es in dem Entwurf heißt.

Geplante Gesetzesneuerungen

Amtsermittlungsgrundsatz: Neben den bisherigen Regelungen sollen auch die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit explizit im Amtsermittlungsgrundsatz verankert werden.

Automatische Bearbeitung von Steuererklärungen: Hierzu sollen die Finanzbehörden ermächtigt werden, sogenannte „Risikomanagementsysteme“ einzusetzen. Besteht kein Anlass, einen Steuerfall personell zu bearbeiten, kann dieser auch ausschließlich automationsgestützt bearbeitet werden (§§ 88 Abs. 5 und 6 sowie § 118a Abgabenordnung – AO).

Rechen- und Schreibfehler: Dem neuen § 173a Abgabenordnung – AO gemäß müssen Steuerbescheide aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind.

Belegvorhaltepflichten: Bisherige Belegvorlagepflichten sollen in Belegvorhaltepflichten umgewandelt werden. Das heißt, der Steuerpflichtige soll Belege künftig nur noch auf Anforderung durch die Finanzverwaltung vorlegen müssen.

Steuererklärungsfristen

Bislang konnte die Abgabefrist für Steuererklärungen in begründeten Fällen bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres verlängert werden. Vorausgesetzt, die Steuererklärungen werden durch einen Steuerberater erstellt. Künftig soll die Abgabefrist per Gesetz auf diesen Stichtag verlängert werden. Damit einhergehend werden die Regelungen zum Verspätungszuschlag neu geregelt. Nach dem neuen § 152 Abs. 2 Abgabenordnung – AO ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Abgabe der Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes erfolgt.

Inkrafttreten

Das neue Gesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft. Bestimmte Regelungen sollen bereits am Tag nach Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt gelten.

Stand: 28. September 2015

Elektronisches Fahrtenbuch

Elektronisches Fahrtenbuch

Elektronisches Fahrtenbuch

Der Fall

Ein Apotheker ermittelte den privaten Nutzungsanteil seines gemischt genutzten PKWs mittels eines elektronischen Fahrtenbuches. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass dieses Programm diverse Möglichkeiten zugelassen hatte, die Daten des Fahrtenbuches im Nachhinein zu bearbeiten, ohne dass diese Änderungen registriert und ausgewiesen werden. Dem Prüfer genügte dies, das elektronische Fahrtenbuch als ungültig zu verwerfen und den privaten Nutzungsanteil nach der sogenannten 1 %-Methode zu ermitteln. Dass es sich bei der Fahrtenbuch-Software nach Herstellerangaben um die „finanzamtstaugliche Version“ handelte, war unerheblich.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg folgte der Finanzamtsauffassung. Der Senat kam zu dem Schluss, dass der Apotheker ein „Fahrtenbuchprogramm erworben hatte, das auch ohne Datenbankdirektzugriff Änderungen an bestehenden Eintragungen zulässt, ohne diese im Fahrtenbuchprogramm selbst offen zu legen“. Unerheblich war die Frage, ob der Apotheker tatsächlich manipuliert hat bzw. die notwendigen EDV-Kenntnisse dafür besaß (Urteil vom 14.10.2014, 11 K 736/11 rkr.).

Stand: 28. August 2015

Umsatzsteuer-Rückvergütung aus anderen EU-Staaten

Umsatzsteuer-Rückvergütung aus anderen EU-Staaten

Umsatzsteuer-Rückvergütung aus anderen EU-Staaten

Steuerrückvergütung

Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich die für betriebliche Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen. Zuständige Behörde für den Vergütungsantrag ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Vergütungsanträge für das vergangene Jahr 2014 müssen bis spätestens 30.09.2015 beim Bundeszentralamt eingegangen sein.

Antragsvoraussetzungen

Erstattungsanträge sind ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Dem Antrag sind im Regelfall Belege (Rechnungen mit entsprechendem Umsatzsteuerausweis) beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens € 1.000 bzw. bei Benzinrechnungen mindestens € 250 beträgt. Die Grenzbeträge variieren zwischen den EU-Staaten. Eine aktuelle Präferenzliste ist erhältlich beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Die Rechnungen müssen hochgeladen werden und sind elektronisch zu übermitteln. Zum Belegversand ist eine BZSt-Nummer notwendig. Der Vergütungsantrag muss zwingend Name und vollständige Anschrift des Unternehmers, eine Adresse für die elektronische Kommunikation (E-Mail-Adresse), eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und den Vergütungszeitraum enthalten (Schreiben Bundesministerium der Finanzen vom 03.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001 Rdn. 37).

Mindestbeträge

Der Antrag auf Vorsteuervergütung setzt bestimmte Mindesterstattungsbeträge voraus. Bei Anträgen, die an Deutschland und die übrigen EU-Staaten gestellt werden, muss die beantragte Vergütung beispielsweise mindestens € 50 betragen (Schreiben Bundesministerium der Finanzen vom 03.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001 Rdn. 36).

Stand: 28. August 2015

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Pauschalsteuer

Geschenke oder Sachzuwendungen an Geschäftspartner, Kunden oder Arbeitnehmer, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die Leistungen können vom Zuwendenden der Pauschalsteuer unterworfen werden. Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Versteuert der Zuwendende pauschal, ist die Leistung beim Zuwendungsempfänger steuerfrei.

Anpassung an die BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diversen Urteilen den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung eingegrenzt. Das BMF hat auf die geänderte Rechtsprechung mit dem neuen Schreiben vom 19.05.2015 (IV C 6 – S 2297-b/14/10001) reagiert. Der BFH hat u. a. entschieden, dass für die Pauschalsteuer eine inländische Steuerpflicht beim Empfänger gegeben sein muss. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an Arbeitnehmer seiner ausländischen Betriebsstätte leistet.

Betriebliche Veranlassung

Das BMF folgt in dem neuen Schreiben der Bundesfinanzhof-Rechtsprechung. Danach müssen Sachzuwendungen betrieblich veranlasst sein. Das BMF äußerte sich dazu nicht in den bisherigen Schreiben bezüglich Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen.

Geschäftsanbahnung

In dem aktuellen Schreiben macht die Finanzverwaltung deutlich, dass Sachzuwendungen, die zwecks Anbahnung einer Geschäftsbeziehung geleistet werden, nicht von der Pauschalsteuer erfasst sind. Es fehlt hier an der vereinbarten Gegenleistung.

Stand: 28. August 2015

Reinigungskosten für Berufskleidung

Reinigungskosten für Berufskleidung

Reinigungskosten für Berufskleidung

Auch mittelbare Kosten steuerlich absetzbar

Berufskleidung

Aufwendungen für die Anschaffung typischer Berufskleidung können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine private Nutzung der Kleidung praktisch ausgeschlossen ist.

Reinigung

Ebenfalls als Werbungskosten absetzbar sind Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung. Diese können auch dann bei der Steuererklärung angesetzt werden, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen. Zu den Werbungskosten zählen dabei nicht nur unmittelbare Kosten wie Wasser- und Energiekosten oder Waschmittel. Absetzbar sind auch Aufwendungen in Form der Abnutzung und Instandhaltung der Waschmaschine.

Kostenschätzung

Da sich mittelbare Kosten oftmals schwer beziffern lassen, hat das Finanzgericht Nürnberg eine Schätzung zugelassen. Diese kann anhand repräsentativer Daten von Verbraucherverbänden oder der Waschmaschinenhersteller unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung durch den Steuerpflichtigen erfolgen (Urteil FG Nürnberg vom 24.10.2014, 7 K 1704/13).

Stand: 28. August 2015

§ 6b-Rücklage auch für Auslandsimmobilien

§ 6b-Rücklage auch für Auslandsimmobilien

§ 6b-Rücklage auch für Auslandsimmobilien

Deutsche Regelung EU-rechtswidrig

6b-Rücklage

Die Vorschrift des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt es den bilanzierenden Gewerbetreibenden, Gewinne aus der Veräußerung bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter entweder auf andere von Gesetzes wegen vorgegebene Wirtschaftsgüter im Wege einer Reinvestition zu übertragen oder alternativ zunächst in eine Rücklage (§ 6b-EStG-Rücklage) einzustellen. Dadurch wird eine Besteuerung der stillen Reserven, im Regelfall verbunden mit einem beträchtlichen Liquiditätsabfluss, zunächst vermieden. Begünstigt sind Gewinne u. a. aus der Veräußerung von inländischem betrieblichem Grund und Boden. Voraussetzung ist, dass die Gewinne in Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte reinvestiert werden.

Inlandsbezug

In diesem Inlandsbezug hat der Europäische Gerichtshof einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen (EuGH-Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-591/13). Die gegenwärtige in § 6b EStG vorgesehene Steuerregelung führe nämlich dazu, dass eine „Stundung der Steuerschuld für die Gewinne, die bei der entgeltlichen Veräußerung eines zum Anlagevermögen einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehörenden Anlageguts erzielt wurden, nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Gewinne reinvestiert werden, um Ersatzwirtschaftsgüter zu erwerben, die zum Anlagevermögen einer ebenfalls in Deutschland belegenen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören“, so der EuGH. Einen diese Regelung rechtfertigenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses konnte der EuGH nicht feststellen.

Fazit

Die Reinvestition einer § 6b-Rücklage in begünstigtes Anlagevermögen innerhalb der EU-Länder ist nach dem EuGH-Urteil steuerwirksam möglich. Der Steuerpflichtige kann sich hierbei auf das Urteil berufen.

Stand: 28. August 2015

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Lohnzuschläge für den Geschäftsführer

Keine betriebliche Notwendigkeit gegeben

Lohnzuschläge

Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind innerhalb bestimmter Zuschlagssätze lohnsteuerfrei. Ein GmbH-Alleingesellschafter-Geschäftsführer wollte die Zuschlagsätze für sich nutzen und ließ sich von seiner GmbH neben einem Grundgehalt die gesetzlichen Zuschläge ausbezahlen. Er behandelte diese Zuschläge als steuerfrei. Das Finanzamt hingegen nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Folge: Der Geschäftsführer hatte die Zuschläge als Kapitaleinkünfte zu versteuern.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster schloss sich der Ansicht der Finanzverwaltung an bzw. ging sogar noch weiter. Wenn eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer eine gesonderte Überstundenvergütung zahlt, liegt aus Sicht des Finanzgerichts regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Urteil vom 14.04.2015, 1 K 3431/13 E). Denn Überstundenvergütungen würden dem Gedanken widersprechen, dass ein Geschäftsführer sich in besonderem Maße mit den Interessen und Belangen der von ihm geleiteten Gesellschaft identifizieren muss. Und dieser Gedanke erfordert eben auch ein Tätigwerden außerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Steuerschädlich war auch, dass zusätzlich eine Gewinntantieme vereinbart war. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen.

BFH-Rechtsprechung

In dem Urteil vom 03.08.2005 (I R 7/05) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Dies unter der Prämisse, dass die GmbH für seinen Einsatz an diesen Tagen ein besonderes Entgelt erhält und bei anderen Arbeitnehmern ebenso verfährt. Außerdem muss der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden können. Schließlich darf für den besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung – wie etwa eine Gewinntantieme – vereinbart sein.

Stand: 28. August 2015

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Steuerliche Förderung von Elektroautos

Bundesrat beschließt neuen Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Die Zulassungszahlen von Elektrofahrzeugen sind trotz bereits bestehender Steuerförderungen nicht zufriedenstellend. Es bedarf nach Auffassung des Bundesrates weiterer steuerlicher Anreize. Im Juli des Jahres hat der Bundesrat daher einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Sonder-AfA

Geplant ist u. a. eine Sonderabschreibung für neue Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen im Betrieb.

Umweltprämie

Darüber hinaus soll eine Umweltprämie den Kauf von Elektrofahrzeugen fördern. Privatpersonen sollen beim Kauf eines reinen Elektrofahrzeugs einen Zuschuss von € 5.000 erhalten. Für Hybridfahrzeuge sind € 2.500 im Gespräch. Die Prämie soll in zwei Stufen, ab 2017 bzw. ab 2018, eingeführt werden. Die Stufen hängen jeweils vom Anteil der Zulassungen solcher Fahrzeuge an den gesamten Neuzulassungen ab.

Sonderrechte

Außerdem stimmte der Bundesrat im Juli einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zu. Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Haltern von Elektrofahrzeugen Sonderrechte zu gewähren. Unter anderem sollen Fahrer von Elektrofahrzeugen die Busspur nutzen können, Parkplätze mit Ladesäulen reservieren oder kostenlos parken dürfen. Elektrofahrzeuge können auch im bestimmten Umfang von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen ausgenommen werden. Zur Umsetzung der Vergünstigungen erhalten E-Autos besondere E-Kennzeichen.

Stand: 28. August 2015

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags

Höhere Grundfreibeträge und weitere Änderungen

Kalte Progression

Unter kalter Progression wird der Effekt verstanden, dass die Einkommensteuersätze nicht die allgemeine Preisentwicklung (Inflation) berücksichtigen. Bei dem progressiven Einkommensteuertarif wird für jeden Euro an zusätzlichem Einkommen ein höherer Steuersatz veranschlagt. Dies geschieht dabei unabhängig von einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus. Das erste Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde bereits 2013 erlassen (Gesetz vom 20.02.2013, BGBl 2013 I S. 283). Es führte zu einer schrittweisen Anhebung des Grundfreibetrags bis auf € 8.354 (2014). Mit dem neuen Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags steigt dieser weiter an.

Neue Grundfreibeträge

Das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags sieht eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags vor. Dieser steigt rückwirkend zum 01.01.2015 um € 118 und ab dem 01.01.2016 um weitere € 180. Darüber hinaus wird ab 2016 der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 % nach „rechts“ verschoben. Damit mildert sich die Steuerprogression besonders im Bereich der mittleren Einkommen.

Kinderfreibeträge, Kindergeld

Der Kinderfreibetrag steigt 2015 um € 144 und 2016 um weitere € 96. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 01.01.2015 um € 4 monatlich je Kind und ab dem 01.01.2016 um € 2 je Kind erhöht. Die Kindergelderhöhung 2015 erfolgt rückwirkend. Eine Anrechnung auf Sozialleistungen und den Kindesunterhalt erfolgt nicht. Darüber hinaus steigt der Kinderzuschlag für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 01.07.2016 um monatlich € 20 auf € 160. Außerdem wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend zum 01.01.2015 um € 600 auf € 1.908 angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. Der Entlastungsbetrag steigt so für das zweite und jedes weitere Kind um € 240.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Unterhaltshöchstbetrag steigt 2015 auf € 8.472 und 2016 auf € 8.652. Die Erhöhung erfolgt parallel zur Anhebung des Grundfreibetrags. Dadurch können künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden.

Stand: 28. August 2015

Betriebs-Größenklassen 2016

Betriebs-Größenklassen 2016

Betriebs-Größenklassen 2016

Betriebsarten und -größen

Gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung unterscheidet die Finanzverwaltung für Zwecke der Außenprüfung zwischen verschiedenen Betriebsarten und innerhalb dieser wiederum zwischen Groß-, Mittel-, und Kleinbetrieben. Das Bundesfinanzministerium legt die diesbezüglichen Abgrenzungsmerkmale jährlich neu fest. Die Einteilung dient zur Festlegung der Häufigkeit einer Betriebsprüfung.

Größenklassen 2016

Nach dem BMF-Schreiben v. 09.06.2015 (Az. IV A 4 – S 1450/15/10001) gilt als großer Handelsbetrieb ein solcher mit einem Umsatzerlös von mehr als € 8 Mio. oder einem steuerlichen Gewinn von über € 310.000. Als mittelgroßer Handelsbetrieb gilt ein Unternehmen mit einem Umsatzerlös von über € 1 Mio. bzw. einem Gewinn von über € 62.000. Für Kleinbetriebe gilt ein Umsatz von über € 190.000 bzw. ein Gewinn von mehr als € 40.000. Niedrigere Zahlen gelten u. a. für Fertigungsbetriebe oder freie Berufe.

Stand: 29. Juli 2015