Übermaßbesteuerung

Übermaßbesteuerung

Übermaßbesteuerung

Steuererlass

Deutschland zählt bekanntlich zu den Höchststeuerländern. Da dürfte es nicht selten vorkommen, dass sich Steuerpflichtige übermäßig besteuert fühlen. Nach den einschlägigen Regeln der Abgabenordnung (§ 227 AO) können die Finanzbehörden Steuern ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Der alleinige Kommanditist einer GmbH & Co. KG und zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH beantragte bei seinem Finanzamt, festgesetzte Einkommensteuern über einen Zeitraum von 15 Jahren in Höhe von rund € 1,3 Mio. aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Die erzielten Einkünfte seien mit deutlich mehr als 100 % mit Einkommen- und Gewerbesteuer belastet worden, so der Steuerpflichtige. Damit würde eine Übermaßbesteuerung vorliegen.

Antwort des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen (vom 23.2.2017 III R 35/14). Zwar ist bei der Entscheidung über einen Erlassantrag nicht nur die Belastung durch die Gewerbesteuer einzubeziehen, für welche der (Einzel-)Unternehmer selbst Steuerschuldner ist, sondern es ist auch die (anteilige) Gewerbesteuer, die auf der Ebene von Personengesellschaften entstanden ist, zu berücksichtigen, was das Finanzamt nicht richtig beachtet hat. Dennoch war der BFH der Ansicht, dass der Erlassantrag abzulehnen sei, denn die vom Kläger vorgebrachte Übermaßbesteuerung war im Wesentlichen im Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit gegeben. Dies sei aber kein Grund, sie durch den Erlass von Einkommensteuer zu kompensieren.

Stand: 27. Juni 2017

Entgelttransparenzgesetz

Wie nutzt man RSS-Feeds?

Schritt 1: RSS Reader installieren. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:

Schritt 2: Wählen Sie den Links aus und tragen Sie diesen in den RSS Reader bzw. Internet-Browser ein.

Finale Betriebsstättenverluste

Finale Betriebsstättenverluste

Finale Betriebsstättenverluste

Betriebsstätte

Unter einer Betriebsstätte wird nach deutschem Steuerrecht eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Nach inländischem Recht (§ 12 Abgabenordnung – AO) gelten als Betriebsstätte u. a. Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten usw. Die meisten von Deutschland mit anderen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen vor, dass die Einkünfte und das Vermögen der Betriebsstätte im Betriebsstättenstaat besteuert werden. Diese Regelung hat allerdings Vor- und Nachteile.

Finale Betriebsstättenverluste

Verlustträchtige Betriebsstätten können vielfach nur mit einer Ausgleichszahlung an den Erwerber veräußert werden. Im Streitfall ging es um die Veräußerung eines Anteils an einer Kommanditgesellschaft mit verlustreichen ausländischen Betriebsstätten. Die Betriebsstätten waren nach DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der Steuerpflichtige wollte die Entschädigungszahlung als finalen Verlust von seiner inländischen Steuer absetzen.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Betriebsausgabenabzug des Verlustes allerdings versagt. Ausgleichszahlungen an den Erwerber stellen insoweit keinen inländischen Verlust dar, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht der inländischen Besteuerung unterliegen (Urteil vom 22.2.2017, I R 2/15). Ausgleichszahlungen führen, so der BFH, aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren „finalen Verlust“.

Stand: 27. Juni 2017

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

Photovoltaikanlagen im Steuerrecht

Gewerbeeinkünfte

Photovoltaikanlagen (Solaranlagen) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Dem Gewinn für den Umweltschutz steht allerdings erhebliche steuerliche Mehrarbeit des Photovoltaikbetreibers entgegen. Nach Installation und Inbetriebnahme muss sich der Betreiber mit notwendigen einkommensteuerlichen, gewerbesteuerlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilungen auseinandersetzen. Fallweise sind auch bilanzielle Aspekte sowie grunderwerbsteuerliche und bewertungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Betrieb und Verkauf

Unbestritten ist, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat dies nun auch für den Fall einer Veräußerung entschieden (Urteil vom 5.4.2017, 4 K 3005/14). Im Streitfall veräußerte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Photovoltaikanlage und erzielte einen Gewinn von über € 90.000,00. Ein Gesellschafter klagte und war der Meinung, er erziele mit der Veräußerung der Anlage sonstige Einkünfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Steuerliche Verlustverrechnung

In einem weiteren Urteil entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sind (Urteil vom 9.2.2017, 1 K 841/15, rkr). Im Streitfall nahm der Steuerpflichtige zur Finanzierung mehrerer Anlagen, die zu einem Solarpark zusammengefasst wurden, ein Darlehen auf. Die Einnahmen reichten aber zur Deckung der Ausgaben für das Darlehen nicht aus. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung Verluste aus Gewerbebetrieb von knapp € 10.000,00 geltend. Das Finanzamt blockte ab mit der Begründung, es liege ein Liebhabereibetrieb vor. Der 1. Senat des FG Baden-Württemberg war aber trotz negativer Gewinnprognose anderer Meinung.

Begründung: Die verlustbringende Tätigkeit beruht vorliegend nicht auf persönlichen Gründen. Auch wurden die Verluste nicht einfach hingenommen. Stattdessen wurden Maßnahmen zur Verbesserung des betrieblichen Ergebnisses ergriffen. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass eine Verknüpfung der Finanzierung der Photovoltaikanlagen mit Rentenversicherungen nicht steuerschädlich ist.

Stand: 27. Juni 2017

Steuerprüfungen 2016

Steuerprüfungen 2016

Steuerprüfungen 2016

Steuerstatistik

Die obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichen alljährlich zur Jahresmitte ihre Steuerstatistiken für das Vorjahr. Und jedes Jahr kommen satte Plusbeträge an Steuereinnahmen für das Finanzamt heraus.

Lohnsteuer-Außenprüfungen

Insgesamt rund 2,5 Mio. Arbeitgeber wurden 2016 einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterzogen. Darunter waren sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Verwaltungen. Über 100.000 Unternehmen wurden abschließend geprüft. Insgesamt konnten die durchschnittlich 2.000 Außenprüfer ein Mehrergebnis von rund € 825 Mio. verbuchen.

Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Noch ergiebiger fiel das Mehrergebnis bei der Umsatzsteuer aus. Die insgesamt 85.681 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen brachten ein Mehrergebnis von rund € 1,72 Mrd. Hinzu kommen noch die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung. Diese Zahlen sind in den jüngsten Statistiken nicht enthalten. Im Jahresdurchschnitt waren 1.873 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 46 Sonderprüfungen durch. Damit brachte jeder Prüfer gut € 0,92 Mio. an Mehrsteuern ein.

Stand: 27. Juni 2017

Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017

Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017

Wichtige Neuregelungen im Mai/Juni 2017

Neuerungen

Im Mai bzw. Juni 2017 sind zahlreiche Neuregelungen aus den Bereichen Arbeit/Soziales, Gesundheit, Verbraucherschutz sowie Innere Sicherheit, Umwelt, Energie und Verkehr in Kraft getreten. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen für das Lohnbüro und aus dem Bereich Verbraucherschutz dargestellt.

Mindestlohn für Leiharbeiter

Zum 1.6.2017 tritt die dritte Mindestlohnverordnung für die Leiharbeitsbranche in Kraft. Damit gilt wieder eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle Leiharbeiter. Diese beträgt € 8,91 in den neuen und € 9,23 in den alten Bundesländern. Die Beträge basieren auf einem gemeinsamen Vorschlag der Tarifpartner.

Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Fälligkeit und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge wird vereinfacht. Die Vereinfachungen gelten bei schwankenden Arbeitsentgelten und sind Teil des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes. Die Unternehmen können künftig statt eines geschätzten Beitrags für den laufenden Monat zunächst den tatsächlichen Beitrag vom Vormonat zahlen. Die Differenz kann mit dem Folgemonat verrechnet werden. Die Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1.1.2017.

Internetanschlüsse

Telefon- und Internetanbietern wird eine erhöhte Informationspflicht auferlegt: Sie müssen ihre Kunden verständlicher und übersichtlicher als bisher über ihre Leistungen informieren. Zur Informationspflicht gehören u. a. Angaben über die verfügbare Datenübertragungsrate oder welche Dienste genau im vereinbarten Datenvolumen enthalten sind. Weiters sind die Kunden umfassender über die Vertragslaufzeit und die Preise zu informieren. Zur Verhinderung von vielfach ungewollten automatischen Vertragsverlängerungen müssen die monatlichen Rechnungen Informationen über die Kündigungsfristen enthalten. Außerdem müssen Anbieter darüber informieren, wie die Geschwindigkeit des Anschlusses überprüft werden kann. Die Regelungen treten zum 1. Juni mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.

Stand: 27. Juni 2017

Wochenendarbeitszimmer

Wochenendarbeitszimmer

Wochenendarbeitszimmer

Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (darunter fallen die Aufwendungen für das Zimmer selbst, die anteiligen Kosten für das Gebäude sowie die Kosten der Ausstattung wie Möbel usw.) können im Regelfall von einem Arbeitnehmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diesem im Betrieb für die entsprechende betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die dieser in dem Arbeitszimmer verrichtet, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist dies nachweislich der Fall, können Aufwendungen bis zu maximal € 1.250,00 im Jahr geltend gemacht werden.

Wochenendarbeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich allerdings durch Arbeiten am Wochenende den Steuerabzug von € 1.250,00 sichern. Dies gilt auch, wenn während der Woche ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Für die Wochenendarbeit reicht eine dienstvertragliche Vereinbarung zur ständigen Erreichbarkeit am Wochenende. Im Streitfall hatte ein Projektleiter Aufwendungen für ein Arbeitszimmer geltend gemacht. Er begründete dies damit, dass er am Wochenende ständig erreichbar sein musste und ihm ein Zugang zum Betriebsgebäude am Wochenende nicht möglich war.

Arbeitszimmer notwendig?

Ob der Projektleiter für seinen Bereitschaftsdienst tatsächlich ein Arbeitszimmer braucht, ist nach Auffassung des Finanzgerichts München (FG) unerheblich (Urteil vom 27.8.2016, 15 K 439/15, rkr.). Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber überlassenen Computer irgendwo anders in seinen Räumen hätte platzieren können, z. B. in der Küche. Nach Auffassung der Richter kommt es allein darauf an, dass die Arbeitsgegenstände in einem eigenen Raum installiert worden sind und dieser Raum die Kriterien eines Arbeitszimmers erfüllt. Unerheblich ist auch, wie oft und in welchem zeitlichen Umfang die Gegenstände tatsächlich benutzt werden.

Stand: 29. Mai 2017

Roamingaufschläge

Roamingaufschläge

Roamingaufschläge

EU-Beschluss

Nach einem Beschluss der EU-Staaten und der Kommission entfallen die Aufschläge für das Telefonieren aus dem Mobilnetz im Ausland (sogenannte Roaminggebühren) zum 15.6.2017. Die EU hat mit den Telekommunikationsunternehmen eine entsprechende Einigung erzielt. Damit kostet das Telefonieren in ausländischen Mobilnetzen innerhalb des EU-Raums künftig nicht mehr als im Inland.

Keine höheren Inlandspreise

Die EU-Kommission hat gleichzeitig mit dem Wegfall der Roamingaufschläge die maximalen Großhandelspreise gesenkt, die die Betreiber sich gegenseitig für das Datenroaming in Rechnung stellen können. Damit soll verhindert werden, dass die neuen Roamingregeln missbraucht und die Preise im Inland erhöht werden.

Preisobergrenzen

Die EU-Verhandlungsführer und die Telekommunikationsunternehmen haben sich ab dem 15.6.2017 auf folgende Obergrenzen geeinigt: Für Anrufe gilt ein maximales Entgelt von 3,20 Cent pro Minute und für SMS-Nachrichten ein Entgelt von 1 Cent. Darüber hinaus werden die Preisobergrenzen für den Datenverkehr über fünf Jahre von € 7,70 pro GB (ab 15.6.2017) bis zum 1.1.2022 auf € 2,50 gesenkt.

Stand: 29. Mai 2017

Badrenovierung im Homeoffice

Badrenovierung im Homeoffice

Badrenovierung im Homeoffice

Homeoffice

Arbeitnehmer vermieten ihr Homeoffice vielfach an ihre Arbeitgeber. Die Vermietung erfolgt dabei mit Umsatzsteueroption. Dann ist der Arbeitnehmer, was die Aufwendungen für das Homeoffice betrifft, zum Vorsteuerabzug berechtigt. In einem Fall hatte ein Vertriebsleiter negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Diese sind entstanden durch die Geltendmachung von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen aus der Renovierung des Badezimmers. Das Finanzamt rechnete die Erhaltungsaufwendungen dem privaten Bereich zu.

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Köln ließ hingegen einen anteilmäßigen Kostenabzug bei den Vermietungseinkünften zu. Und zwar bis zu jener Höhe, in der das Vorhandensein einer Toilette im Interesse des Arbeitgebers liegt (FG Köln vom 3.8.2016, 5 K 2515/14).

Arbeitgeberinteresse

Das überwiegende Interesse des Arbeitgebers am Vorhandensein einer Toilette beschränkt sich nach Meinung der Richter regelmäßig nur auf ein WC mit Waschbecken. Damit können Aufwendungen für ein komplettes Badezimmer mit entsprechender Ausstattung oder wie im Streitfall für eine behindertengerechte Ausstattung nicht in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Im Streitfall hatte das FG 1/3 der Gesamtfläche des ca. 6 qm großen Badezimmers dem Vermietungsbereich zugeordnet. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren anhängig (Az. IX R 9/17).

Stand: 29. Mai 2017

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Hinzurechnungsbesteuerung auf dem Prüfstand

Hinzurechnungsbesteuerung

Mit der sogenannten „Hinzurechnungsbesteuerung“ will der Gesetzgeber verhindern, dass steuerpflichtige Gewinne durch die Gründung von Auslandsgesellschaften in Niedrigsteuerländer verlagert werden. So greift der deutsche Fiskus auf die Gewinne solcher Gesellschaften zu, wenn deutsche Steuerpflichtige daran zu mehr als der Hälfte beteiligt sind. Abgezielt wird mit dieser Regelung primär auf Gewinne aus passiven Tätigkeiten, also auf solche Tätigkeiten, die nicht aus einem operativen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb usw. stammen. Für Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht für inländische Steuerpflichtige die Möglichkeit des Nachweises, dass die betreffende Gesellschaft im Niedrigsteuerland einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (sogenannter Motivtest).

Vereinbarkeit mit Unionsrecht?

Die Möglichkeit einer Steuerentlastung mittels Motivtest gibt es in Drittstaaten nicht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher mit Beschluss vom 12.10.2016, I R 80/14 den Europäischen Gerichtshof angerufen. Die hier fehlende Entlastungsmöglichkeit könnte gegen das unionsrechtlich verbürgte Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Dieses Recht gilt auch im Verkehr mit Drittstaaten. Im Streitfall war eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit 30 % an einer Schweizer Aktiengesellschaft beteiligt. Die Schweizer AG erzielte Einkünfte aus abgetretenen Geldforderungen, welche das Finanzamt als Einkünfte aus passiven Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarf.

Stand: 29. Mai 2017