Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2015 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2016 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 auf € 6.200,00 pro Monat bzw. € 74.400,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erhöht sich von monatlich € 5.200,00 auf € 5.400,00 bzw. € 64.800,00 im Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2016 für West und Ost einheitlich € 50.850,00 (2015: € 49.500,00).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 54.900,00 auf € 56.250,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgrößen

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich € 2.520,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 26. November 2015

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