Veräußerung eigengenutzter Immobilien
Veräußerung eigengenutzter Immobilien
Eigengenutzte Immobilien
Für die Veräußerung von privat genutzten Immobilien ist im Regelfall keine Spekulationsfrist zu beachten. Die allgemeine Spekulationsfrist von 10 Jahren gilt nur für vermietete Immobilienobjekte. Nur für solche Objekte ist ein Veräußerungserlös zu versteuern, wenn zwischen Kauf und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen. Selbst bewohnte Häuser oder Wohnungen können theoretisch bereits nach ein paar Wochen steuerfrei mit Gewinn veräußert werden.
Ferienwohnung
Ob für die selbst genutzte Ferienwohnung dieselben Grundsätze gelten wie für die eigengenutzte Immobilie ist seit dem jüngsten Urteil des Finanzgerichts (FG) FG Köln umstritten (Urteil vom 18.10.2016, 8 K 3825/11). Die Finanzrichter hatten entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist. Im Entscheidungsfall hatten Steuerpflichtige ein Haus auf Sylt veräußert, das ausschließlich als Ferienhaus genutzt wurde. Erwerb und Veräußerung fanden innerhalb der 10-Jahres-Frist statt. Nach Auffassung der Richter sei es mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar, die Ausnahmeregelung für selbst genutzte Immobilien auch auf Ferienobjekte anzuwenden, die nur zeitweise genutzt werden und im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgehalten werden. Die Finanzverwaltung hatte bisher nach einem BMF-Schreiben (vom 5.10.2000, IV C 3 S 2256-263/00 BStBl 2000 I S. 1383) auch Ferienobjekte ohne Frist von der Veräußerungsbesteuerung freigestellt.
Anhängiges Verfahren
Das letzte Wort zu diesem Thema wird der Bundesfinanzhof (BFH) haben. In dem anhängigen Verfahren IX R 37/16 wird der BFH zu entscheiden haben, ob es mit dem Gesetzeszweck der Regelung für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) vereinbar ist, Zweitwohnungen zu begünstigen, die nur für Erholungsaufenthalte zeitweise genutzt werden. Für den Fall, dass der BFH der Auffassung der Vorinstanz folgt, sollte bereits jetzt bei Veräußerung von Ferienimmobilien nach Möglichkeit auf die Erfüllung der 10-Jahres-Frist geachtet werden.
Stand: 27. April 2017