Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

BMF veröffentlicht „Startschreiben“

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich innerhalb des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens bestimmte Freibeträge eintragen lassen. Freibeträge können beantragt werden u. a. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug erfolgt auf Antrag. Bisher musste ein solcher Antrag für jedes Jahr neu gestellt werden. Künftig sollen die Freibeträge für 2 Jahre gelten.

Starttermin Oktober

Das Bundesfinanzministerium hat hierfür mit Schreiben vom 21.5.2015 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2365/15/10001) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als Starttermin den 1.10.2015 bestimmt. Das heißt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen können. Die neue Freibetragsregelung gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2016. Adressat für den Antrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

Stand: 28. September 2015

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