Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Doppelte AfA beim Ehegattengrundstück

Der Fall

Der Ehemann hatte auf einem Grundstück, welches zur Hälfte der Ehefrau gehörte, mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Ehemann den Betrieb auf seinen Sohn. Die beiden Ehegatten übertrugen gleichzeitig das Grundstück auf den Sohn. Die Finanzverwaltung forderte nach dem Übertragungsvorgang bei der Ehefrau (dem Nichtunternehmer-Ehegatten) die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven aus dem hälftigen Gebäudeteil. Gleichzeitig hatte sich das Finanzamt auf eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts berufen. Nach dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung jener Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienten und welche in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die bereits vorgenommene Abschreibung zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz-EStG).

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung in beiden Fällen nicht. Zum einen seien Wertsteigerungen bezüglich des hälftigen Anteils des Nichtunternehmer-Ehegatten im Privatvermögen eingetreten und ertragsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Zum anderen kann der Sohn Abschreibungen für das Betriebsgebäude aus dem unverminderten Teilwert vornehmen (Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14).

Fazit

Dieses Urteil ist für alle zu übertragenden Betriebe mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) interessant. Der Unternehmer-Ehegatte setzt seine Herstellungskosten voll ab. Stille Reserven braucht er nicht versteuern. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überträgt seinen Grundstücksanteil steuerfrei. Der Sohn (Rechtsnachfolger) legt die aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den Betrieb ein und schreibt entsprechend ab (steuerfreier AfA-Step-Up).

Stand: 29. Juni 2016

Betriebs-PKW gegen Gehaltsverzicht

Betriebs-PKW gegen Gehaltsverzicht

Betriebs-PKW gegen Gehaltsverzicht

Barlohnumwandlung

Die diversen Möglichkeiten der Gewährung steuerfreier Gehaltsextras als Ersatz für eine steuerpflichtige Lohnerhöhung bieten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt allerdings nur soweit, als die Gestaltungen richtig gewählt werden. Ein Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.2.2016, 9 K 9317/13) zu entscheiden hatte, war für den Arbeitnehmer missglückt.

Der Fall

Ein Arbeitgeber hatte einen Pkw geleast und diesen seinem Angestellten überlassen. Es wurde vereinbart, dass die Leasingkosten vom Gehalt des Angestellten abgezogen werden. Der Angestellte konnte das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten nutzen. Für Dienstreisen erhielt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Erstattung, die in vollem Umfang der Lohnsteuer unterworfen wurde. Außerdem wurde die Privatnutzung nach der 1 %-Methode versteuert. Der Arbeitnehmer wollte nun den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Finanzamt und auch das Finanzgericht untersagten den Werbungskostenabzug. Begründung: Werbungskosten lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe.

Stand: 29. Juni 2016

Unfallkosten auf Arbeitsweg absetzbar

Unfallkosten auf Arbeitsweg absetzbar

Unfallkosten auf Arbeitsweg absetzbar

Entfernungspauschale

Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierbei kann für jeden vollen Entfernungskilometer eine Entfernungspauschale von € 0,30 angesetzt werden.

Unfallkosten

Durch die Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“ veranlasst sind (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Gemäß Rechtsprechung schließt die Abgeltungswirkung auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten ein (vgl. u. a. Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, 1 K 2078/15).

Billigkeitsregelung

Wie aus der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister auf die Anfrage eines Abgeordneten (vgl. BT-Drucks. 18/8523) hervorgeht, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn Unfallkosten neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung für diese Billigkeitsregelung ist, dass sich der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs oder zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ereignet hat. Außerdem darf der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss gestanden haben.

Stand: 27. Juli 2016

Sonderzone Kanaren

Sonderzone Kanaren

Sonderzone Kanaren

Sonderzone Kanaren

Die kanarische Sonderzone ZEC (Zona Especial Canaria) ist ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Niedrigsteuergebiet. Zweck der Sonderzone ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf den Inseln. Die Sonderzone gibt es seit dem Jahr 2000. Die Steuerförderung war zunächst bis 2015 vorgesehen. Sie wurde vor Kurzem bis 2026 verlängert.

Niedrige Körperschaftsteuer

Die Steuervorteile von ZEC Unternehmen spiegeln sich in einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz wider. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 4 %. Im Vergleich zum regulären Steuersatz von 25 % ist dies eine Ersparnis von 21 %. Der niedrige Körperschaftsteuersatz findet Anwendung bei ZEC Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern (bzw. drei Arbeitnehmern auf den kleinen Inseln La Gomera, La Palma und El Hierro) bis zur Rohgewinngrenze (Förderobergrenze) von € 1.800.000,00. Beschäftigt das ZEC-Unternehmen zwischen sechs und 50 Arbeitnehmer (bzw. zwischen vier und 50 Arbeitnehmer auf den kleinen Inseln), erhöht sich die Obergrenze um € 500.000,00 pro Arbeitnehmer bis zu maximal

€ 24.300.000,00. Für Unternehmen ab 50 Arbeitsplätzen gelten keine Rohgewinnobergrenzen mehr.

Antragstellung

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das neu gegründete Unternehmen oder die Niederlassung (Betriebsstätte) eines ausländischen Unternehmens eine der förderfähigen geschäftlichen Tätigkeiten ausübt. Ferner müssen mindestens € 100.000,00 investiert werden (bzw. die Hälfte auf den kleinen Inseln). Neu ist, dass sich der Unternehmensstandort nicht mehr in einem gesondert ausgewiesenen Gewerbegebiet befinden muss, sondern überall auf den Inseln gewählt werden kann.

Stand: 29. Juni 2016

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen deutscher Banken

Meldungen § 33 ErbStG

Deutsche Kreditinstitute, Vermögensverwalter und andere Vermögensverwahrer müssen gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) alle in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und Kontoguthaben eines verstorbenen Kontoinhabers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzeigen. Keine Meldung muss erstattet werden, wenn der Wert der Konten- und Depotguthaben € 5.000,00 nicht übersteigt. Die Meldepflicht umfasst nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen, sondern auch diejenigen, über die er zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat.

Meldepflichten ausländischer Zweigstellen

Die Meldepflicht gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auch für Zweigstellen deutscher Banken im Ausland. Denn die Vorschrift schließt seinem Wortlaut nach auch Geschäfte deutscher Banken im Ausland ein. Die Anwendung der deutschen Rechtsvorschrift verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht (Urteil vom 14.4.2016, C 522/14).

Bankgeheimnisse unbeachtlich

Der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich betont, dass nationale Bankgeheimnisse in dem jeweiligen Sitzstaat der ausländischen Zweigstelle, die eine solche Mitteilung grundsätzlich verbieten, keinerlei Beachtung finden. In dem Streitfall ging es um das Auskunftsverlangen der deutschen Finanzverwaltung gegen eine österreichische Zweigstelle eines deutschen Kreditinstituts.

Stand: 27. Juli 2016

Teileinkünfteverfahren

Teileinkünfteverfahren

Teileinkünfteverfahren

Kapitalerträge zu 60 % versteuern bei gleichem Werbungskostenabzug

Teileinkünfteverfahren

Kapitaleinkünfte, die nicht in den Bereich privater Kapitaleinkünfte fallen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (Subsidiaritätsprinzip). Kapitaleinkünfte, die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, sind u. a. Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividenden) oder Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Kapitalanleger innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Für solche Kapitaleinkünfte erfolgt eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.

60 % Regelung

Das Teileinkünfteverfahren unterscheidet sich vom Abgeltungsteuerverfahren dadurch, dass Einkünfte im o. g. Sinne nur zu 60 % versteuert werden müssen. Die Besteuerung erfolgt im Steuer-veranlagungsverfahren zum Tarifsteuersatz. Während im Abgeltungsteuerverfahren der Werbungs-kostenabzug ausgeschlossen ist, können im Teileinkünfteverfahren in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen zu 60 % geltend gemacht werden.

Wahlrecht

Das Teileinkünfteverfahren findet auch Anwendung auf Kapitaleinkünfte aus Beteiligungen, die aus unternehmerischem Interesse heraus gehalten werden. Ist der Kapitalanleger bei der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt bzw. – bei Erwerbstätigkeit für diese Gesellschaft – zu mindestens 1 % beteiligt, wird angenommen, dass die Beteiligung aus unternehmerischen Interessen gehalten wird. Kapitalanleger, die Kapitalanteile aus solchen Interessen halten, können bei der Steuerveranlagung für das Teileinkünfteverfahren optieren. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt.

Steuerprogression

Mit Optierung für das Teileinkünfteverfahren lassen sich 60 % aller Aufwendungen (z. B. Finanzierungskosten für die Beteiligung) abziehen. Die Optierung zum Teileinkünfteverfahren sollte allerdings genau geprüft werden. Denn die im Teileinkünfteverfahren zu versteuernden Kapitalerträge erhöhen im Gegenzug die Progression für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.

Stand: 29. Juni 2016

Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs für Schüler

Ferienjobs

In den Monaten Juli bis September gehen viele Schüler einem Ferienjob nach. Bei der Beschäftigung von Schülern müssen folgende Aspekte beachtet werden:

Sozialversicherung

Ferientätigkeiten von Schülern lösen dann keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungspflicht aus, wenn sie insgesamt 70 Arbeitstage bzw. 90 Kalendertage nicht überschreiten. Die 70-Tage-Grenze gilt bei einer Arbeitswoche unter 5 Tagen. Die 90-Tage-Frist ist maßgeblich bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen. Es sind zur Berechnung der Fristen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zu berücksichtigen. Daher müssen alle seit Jahresbeginn erfolgten Schülerjobs in die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden. Unschädlich sind Minijobs (450-Euro-Jobs). Sie werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Mindestlohn, Lohnsteuer

Für minderjährige Schüler gilt der Mindestlohn nicht. Eine Lohnsteuer müssen Ferienjobber im Regelfall nicht entrichten. Der Ferienjobber überschreitet die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge in der Steuerklasse I im Regelfall nicht.

Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche dürfen erst ab einem Alter von 15 Jahren beschäftigt werden, Kinder über 13 Jahre nur mit Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden und die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.

Schulentlassene

Die Eigenschaft als Schüler endet grundsätzlich mit dem Tag der Ausstellung des Abschlusszeugnisses. Hat der Ferienjobber dieses noch nicht in der Tasche, gilt er grundsätzlich als nicht berufsmäßig beschäftigt. Andere Regelungen gelten hingegen für Schulentlassene. Jobbt ein Schulentlassener beispielsweise zwischen Abitur und Studium, ist unter Umständen eine berufsmäßige Beschäftigung anzunehmen. Eine berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Es finden die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen in der gesetzlichen Sozialversicherung Anwendung.

Fazit

Ferienjobber sollten vor ihrer Einstellung immer nach dem Schülerstatus und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Familienversicherung beim Schülerjob bestehen bleibt und es nicht unerwartet zur Sozialversicherungspflicht und weiteren Kosten für den Arbeitgeber kommt.

Stand: 27. Juli 2016

Steuerpflicht für Familienwohnheim

Steuerpflicht für Familienwohnheim

Steuerpflicht für Familienwohnheim

Wann Steuerpflicht rückwirkend droht!

Steuerbegünstigtes Familienwohnheim

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Familienwohnheim untereinander zu Lebzeiten steuerfrei übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Grundstück, auf dem sich das Familienwohnheim befindet, im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. Dieselben Steuerbegünstigungen gelten auch für Erwerbe von Todes wegen. So erbt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das Familienwohnheim steuerfrei.

Nachversteuerungsvorbehalt

Der steuerfreie Erwerb von Todes wegen ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) das Familienwohnheim mindestens noch zehn Jahre nach dem Erwerb selbst nutzt. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

Nutzung durch Nießbrauch

Strittig ist, ob der Nachversteuerungsvorbehalt auch dann greift, wenn der Erbe das Familienwohnheim an seine Kinder gegen Vorbehaltsnießbrauch überträgt. Das Hessische Finanzgericht hat diese Frage bejaht (Urteil vom 15.2.2016, 1 K 2275/15). Nach Auffassung des Senats setzt die Steuerbefreiung den Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken voraus. Fällt einer der beiden Tatbestandsmerkmale weg, ist nach Überzeugung des Senats eine Nachversteuerung vorzunehmen. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.

Stand: 29. Juni 2016

Aufwendungen für die Arbeitsecke

Aufwendungen für die Arbeitsecke

Aufwendungen für die Arbeitsecke

Arbeitszimmer versus Arbeitsecke

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von € 1.250,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden, sofern für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbegrenzt in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Strittig war bisher, ob Aufwendungen für eine Arbeitsecke, die sich der Steuerpflichtige in seiner Privatwohnung eingerichtet hat, ebenfalls anteilig absetzbar sind.

Arbeitsecke nicht abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug für die Aufwendungen für die Arbeitsecke verneint (Urteil vom 17.2.2016, X R 32/11). Der Senat verneinte generell den Steuerabzug von Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum. Grund hierfür ist, dass Räume, in denen sich eine Arbeitsecke befindet, regelmäßig in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden.

Raumteiler

Die Raumverhältnisse waren im Klagefall wie folgt: Ein Teil des Raumes war mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Im anderen Teil, abgetrennt durch ein Regal, war ein Sofa, ein Couchtisch sowie ein Esstisch mit mehreren Stühlen und ein Fernseher untergebracht. Die Abtrennung dieses überwiegenden Wohnraums durch ein Regal (Raumteiler) genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um aus dem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

Stand: 27. Juli 2016

Steuerförderung für Elektroautos

Steuerförderung für Elektroautos

Steuerförderung für Elektroautos

Neuer Regierungsentwurf

Elektromobilität

Mit einem neuen Regierungsentwurf vom Mai dieses Jahres will die Bundesregierung den Kauf von Elektrofahrzeugen stärker ankurbeln. Im Einzelnen sind Änderungen bei der Kraftfahrzeug- und Einkommensteuer geplant.

Kraftfahrzeugsteuer

Nach den Plänen der Bundesregierung soll die derzeit geltende 5-jährige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Elektroautos in eine 10-jährige Befreiungsfrist umgewandelt werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2016 gelten. Das heißt, Käufer, die seit Anfang dieses Jahres ein Elektrofahrzeug angeschafft haben, sind für die nächsten zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Von der Steuerbefreiung sollen dabei nicht nur reine Elektroautos, sondern auch auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge mit entsprechender technischer Genehmigung erfasst werden.

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Laut Regierungsentwurf sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Aufladevorrichtungen für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge in ihrem Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen können. Die zeitweise private Nutzung der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen fällt nicht unter die Lohnsteuer (neuer § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Ladevorrichtung für das Elektrofahrzeug unentgeltlich, kann er diesen geldwerten Vorteil pauschal mit

25 % der Lohnsteuer unterwerfen. Die Regelungen sollen ab dem 1.1.2017 bis 31.12.2020 gelten.

Kaufprämie

Geplant ist außerdem ein sogenannter Umweltbonus. Käufer reiner Elektrofahrzeuge sollen einen Bonus von € 4.000,00 und Käufer von Hybridelektrofahrzeugen einen solchen von € 3.000,00 erhalten. Getragen werden soll die Prämie von Bund und Industrie. Der Bund stellt hierzu 600 Mio. Euro zur Verfügung. Das Prämienprogramm soll bis 2019 laufen.

Stand: 29. Juni 2016