Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verfassungsgemäß
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verfassungsgemäß
Gewerbeertrag darf um gezahlte Miet- und Pachtzinsen erhöht werden
Gewerbeertrag
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Dieser entspricht nicht dem einkommensteuerlichen Gewinn, sondern ist unter Berücksichtigung bestimmter Hinzurechnungen und Kürzungen zu bestimmen. Anteilig hinzuzurechnen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sind u. a. gezahlte Zinsen, Mieten und Pachten, soweit die Summe € 100.000,00 übersteigt (§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e Gewerbesteuergesetz).
Vorlagebeschluss
Im Jahr 2012 hat das Finanzgericht Hamburg bezüglich dieser Hinzurechnungen verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Vorlagebeschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10 Aktenzeichen beim BVerfG: 1 BvL 8/12). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben seither durch gleichlautende Erlasse (vom 25.4.2013) ihre Finanzämter angewiesen, Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 nur noch vorläufig durchzuführen.
Entscheidung des BVerfG
Mit der vorläufigen Festsetzung hat es nun ein Ende. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage des FG Hamburg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 15.2.2016, 1 BvL 8/12). Das BVerfG begründete die Ablehnung damit, dass das FG Hamburg die Vorlage nicht hinreichend begründet hätte. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Hinzurechnung von einem Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Diese Fälle betreffen u. a. Aufwendungen für die Anmietung eines Betriebsgebäudes. Der Bundesfinanzhof hat in der vorinstanzlichen Entscheidung vom 4.6.2014 (I R 70/12) die Verfassungsmäßigkeit der anteiligen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Aufwendungen für die Anmietung von geschäftlich genutzten Grundstücken bestätigt. Für weitere Verfassungsbeschwerden gegen die Gewerbesteuer dürfte wenig Raum bleiben. Die vorläufig festgesetzten Gewerbesteuermessbescheide werden nun bestandskräftig.
Stand: 30. Mai 2016