Neue Investmentfondsbesteuerung

Neue Investmentfondsbesteuerung

Neue Investmentfondsbesteuerung

Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums

Transparenzprinzip

Die bisherige Investmentfondsbesteuerung war durch das sogenannte Transparenzprinzip geprägt. Das heißt, die Erträge, die einem Anleger über den Fonds zufließen, sind von diesem so zu versteuern, als wären sie ihm direkt zugeflossen. Der Fonds selbst bleibt dabei steuerfrei. Das Transparenzprinzip führt allerdings dazu, dass die Investmentfonds bei jeder Ausschüttung und Ertragsthesaurierung mehrere unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen berechnen müssen. Darüber hinaus müssen die Fonds umfassende Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten erfüllen. Fonds, die diesen Pflichten nicht nachkommen, werden als „intransparente“ Fonds behandelt – mit der Folge, dass beim Anleger eine sogenannte „Strafbesteuerung“ nach § 6 des Investmentsteuergesetzes zur Anwendung kommt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah im Urteil vom 9.10.2014 (C-326/12, van Caster und van Caster) diese deutsche Strafbesteuerung für intransparente Fonds als mit dem EU-Recht nicht vereinbar an. Die Finanzverwaltung sieht von dieser Besteuerung ab, wenn der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen für den betreffenden intransparenten Fonds durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgt (BMF-Schreiben vom 28.7.2015). Ein diesbezüglicher Nachweis ist dem durchschnittlichen Kleinanleger jedoch im Regelfall nicht möglich.

Neue Investmentbesteuerung

Die umfassenden Nachweis-, Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten sollen künftig entfallen. Das Bundesfinanzministerium hat einen aktuellen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vorgelegt (veröffentlicht am 21.7.2015). Kennzeichnend für das neue Gesetz ist die Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems. Alle Publikumsfonds sollen künftig auf ihre Erträge 15 % Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer zahlen. Der Anleger zahlt auf die verbleibenden 85 % zusätzlich die Kapitalertragsteuer von 25 %. Als Ersatz für die gegenwärtige Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen sollen Fondsanleger künftig eine Vorabpauschale zahlen. Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab 2016.

Stand: 27. Oktober 2015

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

Freistellungsaufträge 2016 anpassen

Mitteilung der Steueridentifikationsnummer

Freistellungsaufträge

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden sogenannte Sparer-Pauschbeträge berücksichtigt. Diese betragen aktuell € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung. Zur Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge direkt an der Quelle können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge ist der Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. Die inländischen Kreditinstitute melden jeweils bis zum 31.5. des auf die Vereinnahmung der Kapitalerträge folgenden Jahres jeden vom Kunden erteilten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern.

Steueridentifikationsnummer

Ab 1.1.2016 berücksichtigen die inländischen Kreditinstitute die beantragten Sparer-Pauschbeträge nur noch für solche Freistellungsaufträge, die die gültige Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Betroffen sind Privatanleger, die ihrer Bank letztmalig vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese müssen ihrer Bank noch vor dem 1.1.2016 die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Bei Ehegatten sind die ID-Nummern beider Partner anzugeben. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist nicht erforderlich.

Stand: 27. Oktober 2015

Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Steueränderungsgesetz 2015 verabschiedet

Bundesrat stimmt Gesetzesvorhaben zu

Steueränderungsgesetz

Das als „Steueränderungsgesetz 2015“ bezeichnete Reformvorhaben wurde ursprünglich im März 2015 als „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat das Gesetz unter Berücksichtigung weiterer Änderungen (siehe unten) am 16.10.2015 beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft und gilt in weiten Teilen ab dem 1.1.2016.

Weitere Neuerungen

Vom Finanzausschuss wurden im Bundestagsverfahren u. a. noch folgende Änderungen eingebracht:

Einkommensteuer: Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung enthält weitere Änderungen in der Besteuerung stiller Reserven aus sogenannten § 6b-Rücklagen. Zweck ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem wird der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich.

Umsatzsteuer: Das Gesetz enthält in seiner Endfassung weitere klarstellende Regelungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Außerdem wurde ein neuer § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Die neue Rechtsvorschrift regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (interkommunale Zusammenarbeit).

Grunderwerbsteuer, Umwandlungssteuergesetz

Weitere Änderungen ergeben sich im Grunderwerbsteuergesetz. Die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst. Ferner wurde das Tatbestandsmerkmal des Gesellschafterwechsels bei der Grunderwerbsteuer neu definiert (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E). Weitere durch den Finanzausschuss eingebrachte Neuerungen enthält das neue Gesetz auch für das Umwandlungssteuergesetz. Unter anderem wurden der absolute Freibetrag und die Begrenzung bei sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen angehoben.

Stand: 27. Oktober 2015

Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Verordnung zu den Dokumentationspflichten des Mindestlohngesetzes

Neue Verordnung

Am 29.7.2015 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die neue „Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen“, kurz Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung – MiLoDokV genannt, veröffentlicht.

Eingeschränkte Dokumentationspflichten

Zu den wesentlichen Neuregelungen gehört u. a. die Eingrenzung der Aufzeichnungspflichten auf Arbeitnehmer(innen) mit einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt von bis zu € 2.958,00 brutto. Bei allen anderen Arbeitnehmer(innen) mit einem höheren Arbeitsentgelt müssen keine Aufzeichnungen geführt werden.

€ 2.000,00 Grenze

Hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von brutto € 2.000,00 für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt, sind für diese ebenfalls keine Aufzeichnungspflichten gegeben (§ 1 Satz 3 MiLoDokV).

Nahe Angehörige

Ferner gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 MiLoDokV).

Stand: 28. September 2015

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Verlustvorträge trotz Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährungsfrist

Grundsätzlich sind Steuerfestsetzungen, Aufhebungen oder Änderungen nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wurde keine Steuererklärung eingereicht, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres nach der Steuerentstehung.

Verlustvortrag

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Auffassung, dass ein Verlustvortrag nicht mehr gesondert festgestellt werden kann, wenn ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

BFH-Urteil

Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen. Mit Urteil vom 13.1.2015 hat der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen unabhängig davon vorzunehmen ist, ob ein Einkommensteuerbescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erlassen werden kann oder nicht (Az. IX R 22/14). Eine Bindungswirkung der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags an die Einkommensteuerfestsetzung und der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist besteht laut BFH nicht. Dies gilt dann, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.

Fazit

Steuerpflichtige können in gleich gelagerten Fällen unter Bezug auf dieses Urteil Verluste, die außerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist entstanden sind, feststellen und auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume vortragen lassen. Dies unter der Voraussetzung, dass bisher keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist. Die rückwirkende Feststellung eines Verlustvortrags ist dann im Regelfall bis zu 7 Jahre möglich.

Stand: 28. September 2015

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Steuerfreie Gewinne mit Goldanlagen

Goldanlagen

Es gibt verschiedene Formen einer Goldanlage, die auch steuerlich unterschiedlich behandelt werden. Bei physischem Gold liegt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn nur vor, wenn es sich bei der Veräußerung um ein privates Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist handelt. Kontroverse Auffassung gab es bisher aber bei Wertpapieren, die einen Lieferanspruch auf Gold verbriefen. Ein solches Wertpapier stellt u. a. die Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung dar.

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 16.11.2010) in Rz. 57 die Auffassung, dass Inhaberschuldverschreibungen, die einen Lieferanspruch auf Gold oder einen anderen Rohstoff verbriefen und durch Gold oder einen anderen Rohstoff in physischer Form nicht gedeckt sind, der Abgeltungsteuer unterliegen. „Entsprechendes gilt bei verbrieften Ansprüchen, die börsenfähige Wertpapiere darstellen, auch wenn der Lieferanspruch in physischer Form gedeckt ist“, heißt es dort weiter.

BFH-Entscheidung

Die Auffassung der Finanzverwaltung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass Gewinne sowohl aus der Veräußerung als auch der Einlösung von Xetra-Gold-Anleihen nach Ablauf der Veräußerungsfrist nicht steuerbar sind. (Urteil vom 12.5.2015, VIII R 4/15, VIII R 35/14). Xetra-Gold-Anleger, denen in der Vergangenheit von der Depotbank Abgeltungsteuer auf steuerfreie Veräußerungsgewinne abgezogen worden ist, können sich im Einspruchverfahren auf diese Urteile berufen.

Stand: 28. September 2015

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

Freibeträge im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2016

BMF veröffentlicht „Startschreiben“

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich innerhalb des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens bestimmte Freibeträge eintragen lassen. Freibeträge können beantragt werden u. a. für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug erfolgt auf Antrag. Bisher musste ein solcher Antrag für jedes Jahr neu gestellt werden. Künftig sollen die Freibeträge für 2 Jahre gelten.

Starttermin Oktober

Das Bundesfinanzministerium hat hierfür mit Schreiben vom 21.5.2015 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2365/15/10001) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder als Starttermin den 1.10.2015 bestimmt. Das heißt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab diesem Zeitpunkt den Antrag auf Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren stellen können. Die neue Freibetragsregelung gilt mit Wirkung ab dem 1.1.2016. Adressat für den Antrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt.

Stand: 28. September 2015

Immobilieneinkünfte in Belgien

Immobilieneinkünfte in Belgien

Immobilieneinkünfte in Belgien

Unterschiedliche Besteuerung gegen EU-Recht

Besteuerung der Einkünfte

Belgien begünstigt generell inländische Immobilien in der Besteuerung. Unterschiedliche Bewertungsmethoden führen dazu, dass Einkünfte aus ausländischen Immobilien zu einem höheren Wert angesetzt werden als Einkünfte aus belgischen Immobilien. Dadurch werden belgische Immobilieninvestoren dahingehend beeinflusst, dass diese lieber in vergleichbare inländische Immobilien investieren als in ähnliche Immobilien aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Klageverfahren vor dem EuGH

Die EU-Kommission sieht in dieser Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen Belgien ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Vorher wurde Belgien aufgefordert, seine Rechtsvorschriften zu ändern. Dies erfolgte nicht.

EuGH-Entscheidung

Das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren ist im Zusammenhang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.9.2014, RS C 489/13 zu sehen. Nach diesem Urteil – welches Belgien betrifft – steht eine in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltene Progressionsklausel dem EU-Recht entgegen, wenn diese allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, „weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen, nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind“ (vgl. Leitsatz zu RS C 489/13).

Stand: 28. September 2015

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Zeitreihenvergleich bei der Betriebsprüfung

Bundesfinanzhof lässt Anwendung nur eingeschränkt zu

Zeitreihenvergleich

Der Zeitreihenvergleich ist ein beliebtes Instrument der Betriebsprüfung. Die neue digitale Betriebsprüfung und moderne Grafikprogramme ermöglichen es, die Plausibilität einer vom Steuerpflichtigen vorgelegten Rechnungslegung durch grafische Gegenüberstellungen von Umsatz-, Wareneinsatz-, Energie-, Personal- oder sonstiger Kosten zu überprüfen. Verlaufen alle zueinander abhängigen Kostenkurven gleich, ist eine Gewinnverkürzung durch fiktive Kosten wenig wahrscheinlich. Störungen im Gleichlauf weisen den Prüfer dagegen auf Buchführungsmanipulationen durch den Ausweis fiktiver Kosten hin.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Anwendung des Zeitreihenvergleichs nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden „einige technisch bedingte Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten“, so der BFH. Ergeben sich sonst keine Anhaltspunkte für nichtverbuchte Einnahmen, ist der Zeitreihenvergleich im Regelfall nur bei erheblichen formellen Mängeln als Schätzungsmethode geeignet. Außerdem darf die Anwendung des Zeitreihenvergleichs auch nur dann erfolgen, wenn praktizierbare andere Schätzungsmethoden, wie beispielsweise die Geldverkehrsrechnung, ebenfalls unverbuchte Einnahmen indizieren würden (Urteil vom 25.3.2015, X R 20/13, veröffentlicht am 22.7.2015).

Beweiskraft der Buchführung

Der BFH stellte auch klar, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung oder eine solche mit nur geringfügig formellen Mängeln nicht allein aufgrund der Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs verworfen werden kann. Dies u. a., weil die „Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs in erheblichem Umfang durch mathematische Hebelwirkungen beeinflusst“ sind. Außerdem würde der Zeitreihenvergleich auch bei einer ordnungsmäßigen Buchführung stets zu einem rechnerischen Mehrergebnis führen.

Fazit

Die BFH-Rechtsprechung belegt wieder einmal, dass der von der Finanzverwaltung favorisierte Zeitreihenvergleich zur Feststellung von Gewinnverkürzungen weder von der Anwendung noch von der Ermittlungsmethode her „frei von Zweifeln“ ist. Der Zeitreihenvergleich ist schon dem Grunde nach nicht auf alle Betriebstypen oder betriebliche Situationen anwendbar. Von der Finanzverwaltung korrigierte Umsatz- und Gewinnergebnisse sollten daher nicht ohne Weiteres akzeptiert werden.

Stand: 28. September 2015

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Abschiedsfeier vom Betrieb abzugsfähig

Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig

Der Fall

Ein Ingenieur hatte auf seine Kosten anlässlich seines Wechsels von seinem bisherigen Arbeitgeber an eine Fachhochschule ca. 100 Gäste eingeladen. Die Gästeliste stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Eingeladen wurden Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung. Das Finanzamt erkannte die von ihm getragenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Das Finanzgericht (FG) Münster gab dem Ingenieur aber Recht.

Das Urteil

Die Finanzrichter waren der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Abschiedsfeier beruflich veranlasst waren und daher als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Für den Werbungskostenabzug spricht u. a., dass der Anlass der Feier, nämlich der Arbeitgeberwechsel des Klägers, beruflicher Natur war. Außerdem stammten alle Gäste des Klägers aus seinem beruflichen Umfeld. Private Freunde oder Angehörige wurden nicht eingeladen. Ebenso wenig waren die Ehe- bzw. Lebenspartner der Geschäftspartner eingeladen worden. Auch die Tatsache, dass der Ingenieur mit seinem bisherigen Arbeitgeber die Gästeliste abgestimmt hatte, sprach für eine berufliche Veranlassung (Urteil vom 29.5.2015, 4 K 3236/12).

Revision

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. Die auf den Streitfall angewandten Rechtsgrundsätze seien höchstrichterlich geklärt. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Stand: 28. September 2015