Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus
Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
Wohnungsbauförderung
Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer. Die Bundesregierung will mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen. Laut dem Gesetzentwurf soll das neue Fördergesetz „möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen“ anregen. Die Neubauwohnungen sollen „dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen“. Im Fokus des neuen Gesetzes steht dabei ausschließlich die Errichtung günstiger Wohnungen für untere und mittlere Einkommensgruppen.
Sonderabschreibung
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine zeitlich befristete, degressive Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Als solche gelten Gebiete in Gemeinden mit den Mietstufen IV bis VI nach der Wohngeldverordnung oder Gebiete, in denen die Mietpreisbremse Anwendung findet. Außerdem zählen Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze zum Fördergebiet.
Eckpunkte
Der neue Paragraf 7 b des Einkommensteuergesetzes sieht im Einzelnen folgende Eckpunkte vor: Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Jahr bis zu 10 %, ab dem 3. Jahr 9 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Zum Zweck der Ausgrenzung von Luxuswohnungen wird eine Baukostenobergrenze eingeführt. Diese soll nach dem Gesetzentwurf € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Von dieser werden maximal Baukosten/Anschaffungskosten von € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche gefördert. Betrieblich genutzte Gebäudeflächen scheiden aus der Sonderabschreibung aus.
Bauantragstellung, Vermietung
Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Förderung ist, dass der Bauantrag bis 31.12.2018 gestellt wird. Auf das Bezugsdatum bzw. die Fertigstellung kommt es nicht an. Außerdem müssen die Wohnflächen mindestens 10 Jahre nach der Fertigstellung vermietet werden. Die Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2022 möglich.
Stand: 29. März 2016
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