Umsatzsteuer: richtige Bemessungsgrundlage bei Rabattgewährung
Umsatzsteuer: richtige Bemessungsgrundlage bei Rabattgewährung
Bemessungsgrundlage
Die Umsatzsteuer berechnet sich bekanntlich nach dem Entgelt. Zum Entgelt zählt alles, was der Leistungsempfänger tatsächlich – jedoch abzüglich der Umsatzsteuer – aufwendet (§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Umsatzsteuergesetz-UStG). Preisnachlässe aller Art sind zu berücksichtigen. Meist erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlage aufgrund von Rabatten wie Skonti oder Rückvergütungsboni usw. erst im Nachhinein. Diese Änderungen müssen zum Zeitpunkt der Änderung auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).
Preisnachlässe in der Lieferkette
Wird durch einen Preisnachlass ein anderer Unternehmer begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 13.07.2017 (III C 2 – S 7200/07/10011) gilt diese Regelung nur für auf die im Inland anfallenden steuerpflichtigen Umsätze der Lieferkette. Das BMF-Schreiben ändert hierzu den entsprechenden Abschnitt 17.2 der Anwendungserlasse. Voraussetzung für die Minderung der Bemessungsgrundlage ist daher, dass der (erste) Unternehmer, der einen Preisnachlass einräumt, im Inland eine steuerpflichtige Leistung erbracht hat. Des Weiteren muss die Leistung an den begünstigten Abnehmer (zweiten Unternehmer) im Inland steuerpflichtig sein. Schließlich müssen die Voraussetzungen für den Preisnachlass nachgewiesen werden.
Hintergrund
Den Hintergrund der notwendigen Konkretisierung bildeten zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (vom 5.6.2014, XI R 25/12 und vom 4.12.2014, V R 6/13). Danach scheidet eine Korrektur des Vorsteuerabzugs beim letzten inländischen Unternehmer einer Lieferkette dann aus, wenn dieser einen Preisnachlass durch einen ausländischen Unternehmer der Lieferkette erhalten hat und der den Preisnachlass gewährende ausländische Unternehmer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.
Fazit
Inländische umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen bei Lieferketten mit Auslandsbezug, verbunden mit einer Rabattgewährung genau prüfen, von welchem Unternehmer in der Lieferkette der Rabatt stammt. Nur so werden Unstimmigkeiten vermieden, etwa durch zu viel verrechnete Vorsteuer aus fehlenden Korrekturen für erhaltene Rabatte oder durch zu wenig geltend gemachte Vorsteuer, wenn die Bemessungsgrundlagen durch gewährte Rabatte nicht hätten reduziert werden dürfen.
Stand: 26. September 2017