Treaty Override verfassungsgemäß

Treaty Override verfassungsgemäß

Treaty Override verfassungsgemäß

Treaty Override

Unter einem „Treaty Override“ versteht man ein Überschreiben von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen durch nationales Recht. Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides. Im Streitfall ging es um eine Überschreibung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei. Deutschland und die Türkei hatten vereinbart, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Türkei von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden. Nach nationalem Recht wurde die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachwies, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die vom anderen Staat festgesetzten Steuern gezahlt worden sind. Im Streitfall konnte ein Ehepaar den entsprechenden Nachweis nicht führen. Das deutsche Finanzamt besteuerte folglich die gesamten Bruttoeinkünfte nach deutschem Steuerrecht.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis des Treaty Overrides jetzt endgültig für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12). Begründung der Bundesverfassungsrichter: Völkerrechtliche Verträge – zu denen zählen Doppelbesteuerungsabkommen – haben in der Regel nur den Rang „einfacher Bundesgesetze“. Daher können sie „durch spätere, ihnen widersprechende Bundesgesetze verdrängt werden“, wie aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht (Nr. 9/2016 vom 12.2.2016).

Stand: 29. März 2016

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016

Das Gesetz

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist am 17.7.2015 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket enthielt zahlreiche Änderungen im Handelsgesetzbuch und in weiteren Gesetzen. Zu den wesentlichen Änderungen, welche in der Buchführung für den Jahresabschluss 2016 zu beachten sind, gehört u. a. die Neudefinition des Begriffs der Umsatzerlöse.

Neudefinition Umsatzerlöse

Nach dem neuen § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zählen zu den Umsatzerlösen u. a. die Erlöse „aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten“. Dies gilt unabhängig davon, ob diese für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Es kommt also für die Beurteilung, ob Umsatzerlöse vorliegen, allein auf die Umsatzgegenstände an. Diese sind Produkte, Waren und Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft. Folge ist, dass regelmäßig höhere Umsatzerlöse anfallen.

Neugliederung der GuV

Auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wurde neu gegliedert (neuer § 275 HGB). Abgeschafft wurden die Positionen außerordentlicher Aufwand und Ertrag. Entfallen in diesem Zusammenhang ist auch die Zwischensumme zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Statt dem Ausweis der „außerordentlichen“ Aufwendungen und Erträge in der GuV sind „außergewöhnliche“ Aufwendungen und Erträge im Anhang aufzuführen. Mit der einhergehenden Begriffsänderung wurde die Ausweispflicht auch auf solche „außergewöhnlichen“ Aufwendungen im normalen Geschäftsbetrieb erweitert. Neu geschaffen wurde auch die Möglichkeit der Einfügung neuer Posten und Zwischensummen in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

Buchung von Boni und Skonto

Preisnachlässe wie Boni oder Skonto sind stets vom Anschaffungspreis abzuziehen. Daran ändert sich im Grunde nichts. Neu ist aber, dass nur direkt zurechenbare Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abgezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für mengen- oder umsatzabhängige Rabatte. Solche dürfen nach dem BilRUG nur noch dann anschaffungskostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie den erworbenen Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können.

Stand: 29. März 2016

Kirchensteuer verfassungsgemäß

Kirchensteuer verfassungsgemäß

Kirchensteuer verfassungsgemäß

Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben

Glaubensfreiheit

In letzter Zeit sind Diskussionen laut geworden, die Kirchensteuer würde gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verstoßen. So klagte u. a. auch ein Ehepaar gegen die Festsetzung der Kirchensteuer, allerdings vergebens.

Kirchensteuer abwendbar

Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies die genannten Gründe ab und hat entschieden, dass die Kirchensteuer verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 1.2.2016, 6 A 10941/15). Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass die Kirchensteuer durch den Austritt aus der jeweiligen Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Ein Austritt aus der Kirche habe auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass die derzeitige Religionsausübung beendet werden muss. Zwar könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft beschränkt werden. Der Kirchenaustritt würde vielmehr auch die Beendigung des Verbleibs in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zur Folge haben.

Landesfinanzbehörden nur Kirchensteuerverwaltung

Das Gericht betonte auch, dass die Landesfinanzbehörden nur die Verwaltung der Kirchensteuern übernommen haben. Inwieweit durch den Kirchenaustritt eine Einschränkung in der Religionsausübung eintritt, liegt im Ermessen der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Stand: 29. März 2016

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen

Wohnungsbauförderung

Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer. Die Bundesregierung will mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen. Laut dem Gesetzentwurf soll das neue Fördergesetz „möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen“ anregen. Die Neubauwohnungen sollen „dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen“. Im Fokus des neuen Gesetzes steht dabei ausschließlich die Errichtung günstiger Wohnungen für untere und mittlere Einkommensgruppen.

Sonderabschreibung

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine zeitlich befristete, degressive Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Als solche gelten Gebiete in Gemeinden mit den Mietstufen IV bis VI nach der Wohngeldverordnung oder Gebiete, in denen die Mietpreisbremse Anwendung findet. Außerdem zählen Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze zum Fördergebiet.

Eckpunkte

Der neue Paragraf 7 b des Einkommensteuergesetzes sieht im Einzelnen folgende Eckpunkte vor: Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Jahr bis zu 10 %, ab dem 3. Jahr 9 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Zum Zweck der Ausgrenzung von Luxuswohnungen wird eine Baukostenobergrenze eingeführt. Diese soll nach dem Gesetzentwurf € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Von dieser werden maximal Baukosten/Anschaffungskosten von € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche gefördert. Betrieblich genutzte Gebäudeflächen scheiden aus der Sonderabschreibung aus.

Bauantragstellung, Vermietung

Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Förderung ist, dass der Bauantrag bis 31.12.2018 gestellt wird. Auf das Bezugsdatum bzw. die Fertigstellung kommt es nicht an. Außerdem müssen die Wohnflächen mindestens 10 Jahre nach der Fertigstellung vermietet werden. Die Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2022 möglich.

Stand: 29. März 2016

Grunderwerbsteuer 2016

Grunderwerbsteuer 2016

Grunderwerbsteuer 2016

Steueränderungsgesetz 2015

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis, den der Käufer zahlt. Die Steuersätze variieren von Bundesland zu Bundesland. Für Grundstücksgeschäfte, für die eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht festzustellen ist, galt bisher der sogenannte Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 eine auf den 1.1.2009 rückwirkend anzuwendende, dem Grundgesetz entsprechende Regelung zu schaffen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist dies geschehen.

Nachträgliche Änderungen, vorläufige Festsetzung

Die Grunderwerbsteuer wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nur noch vorläufig festgesetzt. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlassen (vom 16.12.2015) ausdrücklich bestimmt, dass einer Erhöhung der bisher festgesetzten Grunderwerbsteuer der allgemeine Vertrauensschutz entgegensteht (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung-AO). Damit kommt es nachträglich nicht zu einer Steuerverschärfung.

Stand: 25. Februar 2016

Verluste: Verrechnung, Vor- und Rücktrag

Verluste: Verrechnung, Vor- und Rücktrag

Verluste: Verrechnung, Vor- und Rücktrag

Verlustrücktrag

Verluste waren bis einschließlich 1998 unbegrenzt verrechenbar. Entsprechende Einschränkungen beim Verlustrücktrag wurden mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Zunächst wurde der Verlustrücktrag auf ein Jahr und einen Betrag von € 511.500,00 beschränkt. 2013 wurde der maximale Rückstellungsbetrag auf € 1.000.000,00 angehoben, bei zusammenveranlagten Ehegatten auf € 2.000.000,00.

Verlustvortrag

Weitere nicht rücktragsfähige Verluste können bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 1.000.000,00 unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des € 1.000.000,00 übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorgetragen werden. Dadurch wird der Verlustvortrag gedeckelt.

Art der Einkünfte

Von der Art der Einkünfte ist der Verlustabzug in aller Regel nicht abhängig. So lassen sich beispielsweise Verluste aus der Vermietung und Verpachtung mit positiven Einkünften aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb aufrechnen. Ausnahmen bilden jedoch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Verluste bei beschränkter Haftung. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen können Gewinne und Verluste nur innerhalb dieser Einkunftsart ausgeglichen werden. Verluste aus Aktienanlagen können dabei nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen gegengerechnet werden. Für Verluste bei beschränkter Haftung gelten weitere Beschränkungen.

Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung

Besonders im Rahmen der Verlustverrechnung birgt eine Zusammenveranlagung Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten. Hat der eine Ehegatte im Veranlagungsjahr positive Einkünfte erwirtschaftet und der andere Ehegatte Verluste, können die Verluste aufgerechnet werden. Ausnahmen bilden hier wiederum Kapitaleinkünfte und ein Verlust bei beschränkter Haftung.

Stand: 25. Februar 2016

Fitnessstudio für Arbeitnehmer

Fitnessstudio für Arbeitnehmer

Fitnessstudio für Arbeitnehmer

Lohnnebenleistungen

Viele Arbeitgeber lassen ihren Arbeitnehmern bestimmte Leistungen oder Annehmlichkeiten unentgeltlich zukommen. Vielfach verkannt wird hierbei eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Eine solche besteht grundsätzlich für Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über das Unternehmen gewährt (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UStG).

FG-Urteil

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in dem Fall einer unentgeltlichen Nutzung von Einrichtungen einer Fitnessstudiobetreiberin Umsatzsteuerpflicht erkannt. Die Betreibergesellschaft hat ihren Mitarbeitern die unentgeltliche Nutzung der Einrichtungen außerhalb der Arbeitszeit erlaubt. Das Finanzgericht sah hierin eine unentgeltliche Wertabgabe an die Arbeitnehmer für deren privaten Bedarf, da der Arbeitgeber die Trainingseinrichtungen nicht überwiegend aus betrieblichem Eigeninteresse zur Verfügung gestellt hat. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht der lohnsteuerliche Wert des Sachbezugs, sondern die dem Arbeitgeber entstandenen Ausgaben (FG Münster, Urteil vom 1.10.2015, 5 K 1994/13 U).

Aufmerksamkeiten

Das Finanzgericht betonte zugleich, dass es sich bei einer dauerhaften Überlassung der Sporteinrichtungen nicht um eine bloße Aufmerksamkeit handelt. Ebenso verneint wurde das Vorliegen gesundheitsfördernder Maßnahmen. Hierzu wäre Voraussetzung, dass einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorgebeugt oder entgegengewirkt wird. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Stand: 25. Februar 2016

Überdachende Besteuerung Schweiz

Überdachende Besteuerung Schweiz

Überdachende Besteuerung Schweiz

Überdachende Besteuerung

Gibt ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in Deutschland auf und hat er dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, unterliegt er nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Dies gilt im Regelfall ab dem Tag, der dem Wegzug folgt. Hiervon gibt es Ausnahmen: Eine Ausnahme ist die Schweiz. Mit der Eidgenossenschaft wurde im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die sogenannte „überdachende Besteuerung“ vereinbart. Diese besagt, dass der deutsche Fiskus von einem Wegzügler, der zuletzt insgesamt mindestens 5 Jahre in Deutschland steuerpflichtig war, noch im Jahr des Wegzugs und für weitere 5 Jahre die aus deutschen Quellen stammenden Einkünfte und die deutschen Vermögenswerte unbeschränkt besteuern darf (Art. 4 Abs. 4 DBA Schweiz).

Rechtmäßigkeit

Gegen diese überdachende Besteuerung wurden in der Vergangenheit Zweifel laut, ob diese nicht gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personenfreizügigkeit verstößt. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit war Gegenstand von Diskussionen. Denn die überdachende Besteuerung greift bei Schweizer Staatsbürgern nicht.

Entscheidung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die EU-Grundsätze der Nichtdiskriminierung einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen wie jenem zwischen Deutschland und der Schweiz nicht entgegenstehen (Urteil vom 19.11.2015, RS C 241/14).

Stand: 25. Februar 2016

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskauf

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskauf

Kaufpreisaufteilung bei Grundstückskauf

Regelungen in Kaufverträgen auch für die Steuer

Grundstück und Gebäude

Die Anschaffungskosten für das Gebäude lassen sich steuerlich geltend machen. Die Kosten für das Grundstück nicht. Wird ein Gesamtkaufpreis für bebaute Grundstücke vereinbart, ist die richtige Bemessung des auf das Gebäude entfallenden Teilkaufpreises ein beliebter Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Während die Finanzverwaltung den Gebäudekaufpreis möglichst niedrig bewerten will, steht beim Grundstückskäufer ein möglichst hoher Gebäudewert im Vordergrund.

Der Fall

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14) hat ein Immobilieninvestor 2 Eigentumswohnungen im Obergeschoss desselben Hauses gekauft. Laut Vertrag ergab sich eine Kaufpreisverteilung von 60,24 % auf das Gebäude und 39,76 % auf den Grund und Boden. Das Finanzamt hat hingegen eine Kaufpreisaufteilung im qualifizierten Sachwertverfahren durch einen Bausachverständigen durchführen lassen. Ergebnis: Der Gebäudewertanteil beträgt nur 24 % und 23 %, zusammen also unter 50 %.

Das Urteil

Der BFH hat hier entschieden, dass Kaufpreisaufteilungen, die in Kaufverträgen vorgenommen werden, auch bei der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein vorgenommen worden ist. Allerdings rechtfertigen nach Ansicht des BFH wesentliche Diskrepanzen des Grundstückswertes zu den Bodenrichtwerten nicht ohne weiteres, diese Bodenrichtwerte anzusetzen oder den auf das Gebäude entfallenden Teilkaufpreis anderweitig zu schätzen.

Stand: 25. Februar 2016

Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen

Pensionsrückstellungen

Wann droht die Gefahr einer Überversorgung?

Kapitalgesellschaften bilden für die Pensionsverpflichtungen an Mitarbeiter und Gesellschafter im Regelfall eine Pensionsrückstellung. Pensionsrückstellungen stellen so bei den meisten GmbHs den größten Passivposten dar. Die Angemessenheit der Pensionsrückstellungen bildet traditionell den mitunter höchsten Streitpunkt bei Betriebsprüfungen. Dies gilt vordergründig dann, wenn die Pensionsrückstellung für den vielfach alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gebildet wird und es zu einer Überversorgung kommt.

Überversorgung

Von einer Überversorgung geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn eine „Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen“ gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher sind als 75 % der Bezüge des Versorgungsberechtigten (BMF-Schreiben vom 3.11.2004, IV B 2 – S 2176 – 13/04). Problematisch wird diese Grenze dann, wenn es zu größeren Gehaltskürzungen kommt.

75%-Grenze

Die 75%-Grenze errechnet sich aus sämtlichen am Bilanzstichtag vertraglich zugesagten Altersversorgungsansprüchen. Die Finanzverwaltung nennt in ihrem Schreiben folgende Beispiele: Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionsfonds einschließlich der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BMF-Schreiben vom 3.11.2004 a.a.O. Tz. 12). Abzustellen ist jeweils auf das rechnerische Pensionsalter des Steuerpflichtigen.

Der Fall

In einem aktuellen Fall, den das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zu entscheiden hatte (Urteil vom 10.11.2015, 6 K 4456/13 K), wurde das Gehalt der Geschäftsführerin von rund € 16.000,00 auf € 2.865,00 gekürzt und das Gehalt des Gesellschafters von rund € 12.000,00 auf € 2.000,00. Das Finanzamt vertrat hier die Auffassung, dass die Pensionsrückstellungen aufgrund der Überversorgungsgrundsätze teilweise aufzulösen sind. Das Finanzgericht gab jedoch den Steuerpflichtigen recht. Im Streitfall wurde die 75%-Grenze nicht überschritten. Damit lag (zunächst) keine Überversorgung vor.

Revision

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird. Ein Aktenzeichen ist bis dato noch nicht veröffentlicht.

Regelmäßige steuerliche Prüfung

Auflösungen von Rückstellungen sind im Regelfall mit Mehrsteuern verbunden. Daher sollten bestehende Verträge über Pensionsverpflichtungen regelmäßig auf einen steuerlich notwendigen Änderungsbedarf überprüft werden. So sind seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2001 eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen in der Pensionszusage erforderlich (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz-EStG). In vielen Altfällen müssen derartige Anpassungen vorgenommen werden.

Stand: 25. Februar 2016